LU-Rechtstipp: Rückerstattungen nicht steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rückerstattungen von Krankenkassen an gesetzlich Krankenversicherte, die für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Auch stellen sie keine steuerpflichtigen Einkünfte des Krankenversicherten dar.

Im konkreten Einzelfall hatte ein Ehepaar das „Bonusmodell VorsorgePLUS“ einer Betriebskrankenkasse (BKK) in Anspruch genommen. Dabei unterzog sich die Ehefrau einer Maßnahme der Osteopathie und vergütete diese auch mittels privater Bezahlung. Die Maßnahme der Osteopathie galt als private Vorsorgemaßnahme, die mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150,- € seitens der BKK im Bonusmodell bedacht war. Die BKK leistete daraufhin den Zuschuss in Höhe von 150,- € an das Ehepaar.

Die Finanzverwaltung betrachtete diese Leistung als „Beitragsrückerstattung“ und setzte sie mindernd im Rahmen des Sonderausgabenabzugs des Ehepaars und damit belastend an.

Zu Unrecht, wie nun der BFH (Az.: X R 17/15) entschied.

Die Finanzverwaltung dürfe hier den von der Krankenkasse gewährten Zuschuss nicht von den Sonderausgaben abziehen, da der Zuschuss keine Beitragsrückerstattung sei. Die streitgegenständliche Zahlung des Zuschusses führe nämlich nicht dazu, dass die Beitragslast des Ehepaars sinke. Denn entscheidende Voraussetzung für die Erlangung des Zuschusses sei die Tatsache gewesen, dass das Ehepaar zusätzliche Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen habe tätigen müssen, wovon ihnen seitens der BKK nur ein Teil im Nachgang erstattet worden sei. Auch stelle der Zuschuss damit keine steuerpflichtige Einkunft im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dar.

Der BFH bekennt sich damit eindeutig dazu, dass gesundheitsbewusstes und vorbeugendes (freiwilliges) Verhalten von gesetzlich Krankenversicherten nicht als steuerschädlich bewertet werden darf.

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