LU-Rechtstipp: Versicherungen mit Abschluss vor dem 01.01.2008

Haben Versicherungen bei Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, die vertraglichen Regelungen oder Versicherungsbedingungen nicht auf das seit diesem Zeitpunkt geltende neue Versicherungsrecht angepasst, so können den Versicherten belastende Regelungen komplett unwirksam sein.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2008) dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung orientiert, (BGH, Az.: IV ZR 199/10).Nach § 6 VVG alte Fassung konnte die Leistungspflicht durch die Versicherung bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherten komplett ausgeschlossen werden. Im neuen VVG hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 28 VVG lediglich eine Leistungskürzung für den Fall der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherten zugelassen.An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die dadurch entstehende Vertragslücke könne dabei auch nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden mit der Folge, dass derartige Regelungen als insgesamt unwirksam anzusehen seien.Im konkreten Einzelfall ging es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert, so dass es im Winter zu einem Wasserschaden kam. Die beklagte Versicherung wollte nur die Hälfte dieses Schadens ersetzen, da der Versicherte die vertraglich festgelegte Pflicht hatte, die Rohre vor zu erwartenden Frostperioden zu entleeren. Zu Unrecht, so der BGH. Die entsprechende Klausel sei komplett unwirksam, da sie nicht an die neue Rechtslage angepasst worden sei (Anmerkung: Die Frist zur Anpassung an die neue Rechtslage durch die Versicherungen lief vom 01.01.2008 bis zum 01.01.2009).

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