Abgeltung von Urlaubstagen

Gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub eines Arbeitnehmers abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers beendet, so erlischt sein Urlaubsanspruch jedoch und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um.

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Im konkreten Einzelfall waren die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns (= Erblasser) der Klägerin. Der Erblasser, der die Tätigkeit als Kraftfahrer ausführte, war seit April 2008 bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Daher konnte ihm sein Urlaub für die Jahre 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangte als Erbin vom Arbeitgeber die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs für insgesamt 35 Urlaubstage.Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10) hob dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts auf Revision des beklagten Arbeitgebers auf. Mit dem Tod des Arbeitnehmers sei sein Urlaubsanspruch erloschen und wandele sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Absatz 4 BUrlG um.

Anmerkung:Die deutsche Rechtspraxis bezüglich der Urlaubsabgeltung ist derzeit insgesamt - gerade im Hinblick auf die zum Teil gegenläufige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) - in einer Phase der Weiterentwicklung und Anpassung.Daher ist dieses (im Ergebnis zugunsten von Arbeitgebern wirkende) Urteil des BAG insofern bemerkenswert, als dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH Arbeitnehmern ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub zuerkannt wurde, den sie wegen längerer Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten.Die weitere Entwicklung dieser Materie mit vielen „verwandten" Fragestellungen bleibt abzu-warten und zu beobachten.

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