Alle 3 Jahre Sachkunde auffrischen
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Abgelehnt wurden Vorschläge zu einem generellen Mindestabstand von 5 Metern zu allen Oberflächengewässern, eine pauschale Mengenreduzierung von Pflanzenschutzmitteln (PSM), weitere Einschränkungen der PSM-Anwendung in Natur-/Wasserschutzgebieten sowie eine Rechtsvorschrift der „Guten Fachlichen Praxis im Pflanzenschutz".
Neuer Sachkunde-Ausweis:- Bundesweit wird ab 2013 ein einheitlicher neuer Sachkunde-Ausweis für Anwender, Vertreiber und Berater im Pflanzenschutz eingeführt:- Die bisherigen Sachkundenachweise wie Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnisse verlieren Ende 2015 ihre Gültigkeit. Bis dahin muss jeder Sachkundige den neuen Ausweis besitzen, um nicht Probleme bei der Kontrolle zu bekommen.=> Hierfür ist ein Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen- Die landwirtschaftlichen Berufsabschlüsse werden in Zukunft nicht mehr pauschal Sachkunde-anerkannt=> Zur Ausstellung des Sachkundeausweises muss zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Erklärung der Ausbildungsstätte vorgelegt werden, die bestätigt, dass bestimmte sachkunderelevante Themen, die von der EU und durch eine neue Sachkundeverordnung (voraussichtlich ab Frühjahr 2013) vorgegeben werden, Bestandteil der Ausbildung/Prüfung waren.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung wird Pflicht:- Jeder Sachkundige ist verpflichtet, alle 3 Jahre ab der erstmaligen Ausstellung des neuen Sachkundeausweises an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltung zum Pflanzenschutz teilzunehmen. - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Sachkundige in den letzten 3 Jahren nicht an einer solchen Fort- und Weiterbildung teilgenommen hat, wird ihm zunächst eine angemessene Frist zur Teilnahme gesetzt. Erst, wenn er diese Frist nicht einhält, droht der Entzug der Sachkunde. - Ein Sachkundiger ist demnach in der Regel lebenslang sachkundig, auch wenn er die Frist zur Fort- und Weiterbildung nicht eingehalten hat. Dies dürfte insbesondere für die zukünftigen Cross-Compliance-Kontrollen wichtig sein. Erst wenn er bei Kontrollen auffällt, muss er aktiv werden und sich schulen lassen. Trotzdem wird im Sinne der guten fachlichen Praxis empfohlen, die regelmäßige Schulungsverpflichtung ernst zu nehmen, um drohenden Ärger zu vermeiden.
Verkauf von Pflanzenschutzmitteln nur noch an Sachkundige:- Die Abgabe von PSM für die berufliche Anwendung darf nur noch an sachkundige Personen erfolgen (Käufer-Sachkunde). - Der Händler ist somit verpflichtet, die Sachkunde des Käufers zum Zeitpunkt des Verkaufs durch Vorlage des neuen Ausweises zu überprüfen. - In der Praxis wird es jedoch ausreichen, sich den Sachkundeausweis einmal vor Spritzsaisonbeginn vorzeigen zu lassen und dies zu dokumentieren.
Dokumentation angewendeter Pflanzenschutzmittel: Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist bereits im Jahr 2008 eingeführt worden. Hier gibt es folgende Änderungen: - seit Januar 2012 muss der Schaderreger nicht mehr aufgezeichnet werden, nur noch die Kulturpflanze, die behandelt wurde. - Seit 14.06.2011 müssen die Aufzeichnungen statt 2 nun 3 Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Jahr, das auf das Entstehen der Aufzeichnungen folgt. Um Verwirrungen zu vermeiden, wird daher empfohlen, für das Jahr 2011 alle Aufzeichnungen 3 Jahre lang aufzubewahren.
Aufbrauchfristen:- Für PSM mit Zulassungsende nach dem 14.06.2011 gilt eine 18-monatige Aufbrauchfrist. Für diese Mittel gibt es jedoch nach Zulassungsende eine 6-monatige Abverkaufsfrist beim Handel.
Aussaat von gebeiztem Saatgut:- Die Aussaat darf nur dann erfolgen, wenn das für die Beizung verwendete PSM zum Zeitpunkt der Aussaat in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das jeweilige Anwendungsgebiet noch zugelassen ist oder sich in der Aufbrauchfrist befindet.- Vor der Aussaat muss sich Lohnunternehmer oder Landwirt daher erkundigen, ob die Verkehrsfähigkeit des entsprechenden Beizproduktes noch gegeben ist.Dies ist nur ein Auszug aus dem neuen Pflanzenschutzrecht. Nähere Informationen erhalten Sie z.B. unter www.lwk-niedersachsen.de.Mirja Plischke