Aufforderung zur Sprachkursteilnahme ist keine Diskriminierung

Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um für die Ausübung der Arbeit notwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.

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Im konkreten Einzelfall war eine Arbeitnehmerin, die aus Kroatien stammt, für einen Zeitraum von 22 Jahren in einem Schwimmbad beschäftigt. Die Muttersprache der Arbeitnehmerin ist kroatisch. Zunächst wurde die Arbeitnehmerin als Reinigungskraft im Schwimmbad eingesetzt. Nach acht Jahren Arbeitstätigkeit wurde der Arbeitnehmerin zusätzlich die Kassenbefugnis erteilt. Von diesem Zeitpunkt an arbeitete die Arbeitnehmerin auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Nach weiteren 13 Jahren in dieser Tätigkeit forderte dann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber geforderte Kostenübernahme lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin nahm die Arbeitnehmerin an keinem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber führte. Die Arbeitnehmerin verlangte sodann vom Arbeitgeber wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000,- Euro.Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 8 AZR 48/10) wies wie bereits die Vorinstanzen die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000,-Euro ab. Der Arbeitgeber könne das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordere. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, könne zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regelungen eines etwaig geltenden Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stelle aber keinesfalls eine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, so dass auch kein Entschädigungsanspruch bestehe.

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