Preisentwicklungen durch "höhere Gewalt"
Während seines Vortrags sprach Referent David Müller, Rechtsanwalt aus Hannover, die rechtlichen Möglichkeiten von Anbietern bei unvorhergesehenen Preisentwicklungen und auch Verzögerungen durch die Corona-Pandemie oder den Krieg in der Ukraine an. Bei Verzögerungen kann hier auf höhere Gewalt verwiesen werden. Die Ausführungsfrist ist dann angemessen zu verlängern.
Bei unvorhergesehenen Preisentwicklungen, wie sie zurzeit z.B. bei den Roh- und Treibstoffen durch den Ukrainekrieg festzustellen sind, haben Bieter ebenfalls Möglichkeiten der Anpassung von Verträgen. In noch laufenden Vergabeverfahren gibt es die Möglichkeit einer Bieterfrage/Rüge. Und zwar müsse auf Aufnahme einer flexiblen Vertragsklausel zur Preisanpassung gepocht werden, insbesondere Stoffpreisgleitklausel. Hierzu sollte unbedingt auf den Beschluss des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25.3.2022 verwiesen werden.
In bestehenden Vertragsverhältnissen gibt es im besten Fall eine solche Vertragsklausel zur Preisanpassung oder der Bieter verweist auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), der im Übrigen nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei privaten Auftraggebern zum Tragen kommt.
Mirja Schmatzler, Redaktion LOHNUNTERNEHMEN
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BLU Rechtsreferent Sebastian Persinski
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E-Mail: persinski@lu-verband.de
Den gesamten Artikel lesen Sie in der Zeitschrift LOHNUNTERNEHMEN Ausgabe 05/2022.
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