Emissionsminderung wird gefördert
Der Zuschuss, der durch das Programm gewährt wird, zielt auf eine Reduzierung der Ammoniakemissionen ab, die einerseits bei der Ausbringung der flüssigen Wirtschaftsdünger und andererseits bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auftreten.Das Programm basiert auf zwei Bausteinen, für die ein Zuschuss beantragt werden kann.
Was wird gefördert?
Ein Baustein ist die Investition in landwirtschaftliche Geräte zur bodennahen Ausbringung oder zur Injektion von Gülle und anderen flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärresten in den Boden Dazu gehören Schleppschuhverteiler und Schlitz- oder Injektionstechnik. Im Rahmen des Zuwendungsprogrammes ist nur der Erwerb des Verteilsystems zuwendungsfähig. Eventuelle Ausgaben für den Erwerb von Güllefässern oder selbstfahrenden Maschinen werden nicht gefördert. Während der Laufzeit der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2018 können je landwirtschaftlichem Unternehmen oder Lohnunternehmen maximal zwei Verteilsysteme gefördert werden.
Der zweite Baustein ist die Nachrüstung von bestehenden Lagerbehältern für flüssige tierische Exkremente mit Abdeckung. Die Zuwendung in diesem Baustein beschränkt sich auf die Errichtung von baulichen Anlagen für feste Abdeckungen und Schwimmfolien mit Auftriebskörpern. Andere Materialien, wie Stroh, Leichtschüttungen oder Schwimmkörper, die ebenfalls der Abdeckung von Güllelagerbehältern dienen, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen. Ebenso können Abdeckungen die auf Grund von Erlassen oder anderen rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, nicht gefördert werden. Allerdings kann eine Zuwendung für Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Baugenehmigung der Anlagen stehen, beantragt werden.
Wer wird gefördert?
Einen Antrag auf Gewährung der Zuschüsse nach den Richtlinien können landwirtschaftliche Unternehmen oder landwirtschaftliche Lohnunternehmen stellen. Alle Antragsteller müssen ihren Betriebssitz und Investitionsstandort zwingend in NRW haben. Darüber hinaus können nur landwirtschaftliche Unternehmen gefördert werden, die Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind und die mehr als 25 % ihrer Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und eine Mindestgröße im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen.
Kleine und mittlere Unternehmen sind nach EU-Recht in der Empfehlung 2003/361 der Kommission definiert. Die für die Einstufung eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen ausschlaggebenden Faktoren sind:
Zahl der Mitarbeiter und entweder Umsatz oder Bilanzsumme.
Unternehmenskategorie |
Mitarbeiter |
Umsatz |
/ |
Bilanzsumme |
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Mittleres Unternehmen |
< 250 |
≤ 50 Mio. € |
≤ 43 Mio. € |
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Kleinunternehmen |
< 50 |
≤ 10 Mio. € |
≤ 10 Mio. € |
||
Kleinstunternehmen |
< 10 |
≤ 2 Mio. € |
≤ 2 Mio. € |
Zuwendungshöhe
Die Förderung ist ein Zuwendungsprogramm bei dem für alle Antragsteller, mit Ausnahme der Lohnunternehmer, die Zuwendung als Zuschuss gewährt wird. Bei Lohnunternehmen erfolgt die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe. Für den Bereich Gülletechnik werden landwirtschaftlichen Unternehmen 30%, Lohnunternehmern 20% Zuwendung und für Investitionen in die Güllelagerung landwirtschaftlichen Unternehmen 70% Zuwendung gewährt. Für eine Zuwendung muss ein Mindestbetrag von 2 000 € erreicht werden.
Antragsverfahren
Für beide Bausteine müssen separate Anträge einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen gibt es im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung / Ländlicher Raum.
Die Antragstellung ist nur mit einer Unternehmernummer möglich. Landwirtschaftliche Unternehmen verfügen in der Regel schon über eine solche Nummer. Alle Antragsteller, vorwiegend Lohnunternehmen, die noch nicht über eine Unternehmernummer verfügen, müssen vor Antragstellung eine Unternehmernummer bei der örtlich zuständigen Kreisstelle beantragen. Eine Übersicht der zuständigen Kreisstellen und der Kontaktadressen ist unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Wegweiser zu finden.
2016 werden alle eingereichten Anträge zu vier festen Terminen von der Bewilligungsbehörde bewertet. Die Anträge müssen zwei Wochen vor diesem Termin vollständig bei der Kreisstelle eingegangen sein. Nach diesem Ranking erfolgt die Bewilligung. Erst nach erteilter Bewilligung darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden.
Die Termine für 2016 werden wie folgt festgelegt:
- Antragseingang bis 12.Februar für die Punkteermittlung am 25. Februar.
- Antragseingang bis 19. Mai für die Punkteermittlung am 2. Juni .
- Antragseingang bis 1. September. für die Punkteermittlung am 15. September.
Antragseingang bis 10. Novembe . für die Punkteermittlung am 24. November
Kurz notiert |
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Fördergegenstand |
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Zuwendungsempfänger |
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Förderzeitraum |
22. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2018 |
Art der Förderung |
Gewährung von Zuschüssen bei Landwirten oder De-minimis-Beihilfen bei Lohnunternehmen |
Höhe der Zuwendung |
Mindestzuwendung: 2 000 €
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Antragstellung |
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen |
Art der Bewilligung |
Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Grundlage eines Rankings. |
Informationen unter |
www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung / Ländlicher Raum |