Güllekleinanlagen im EEG 2021
Das seit Januar gültige, novellierte Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) legt neue Rahmenbedingungen für den künftigen Ausbau der erneuerbaren Energien fest, um das Ziel von 65 % erneuerbarem Strom bis 2030 zu erreichen. Für Güllekleinanlagen ergeben sich einige Änderungen. Die Vergärung der vergleichsweise energiearmen Gülle dient dabei weniger der Energieerzeugung als vielmehr der Vermeidung klimaschädlicher Emissionen. So ließen sich bei einer vollständigen Behandlung der anfallenden Wirtschaftsdünger jährlich bis zu 10 Mio. t CO2-Äq. einsparen. Allein durch die Einsparungen aus der Güllebehandlung könnten bereits 34 % der im Klimaschutzplan festgeschriebenen Klimaschutzziele für die Landwirtschaft erreicht werden. Das EEG 2021 sieht deshalb weiterhin die Sondervergütungsklasse für „Güllekleinanlagen“ vor; Biogasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von maximal 150 kWel und einem Gülleanteil von mindestens 80 Masseprozent erhalten demnach eine Vergütung von 22,23 ct/kWhel. Diese Vergütung sinkt ab Juli 2022 jährlich um 0,5 % gegenüber dem Vorjahreswert.
FNR