Lagerung von Gülle, Jauche und Gärrückständen

Für Fälle, in denen sich niedersächsische Betriebe in einer Notstandssituation an die zuständigen unteren Wasserbehörden (UWB) wenden und um Hinweise bitten, wie ein größerer Schaden, z.B. ein Eintrag ins Grundwasser, in ein Oberflächengewässer oder in die Kanalisation, zu verhindern ist, werden die nachfolgenden Empfehlungen ausgesprochen.
Wird in einem akuten Notfall zur Verhütung eines größeren Schadens das Aufbringen von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche geduldet, geschieht dies auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 WHG. Dementsprechend müssen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzung für eine solche Duldung ist die nachweisbare Prüfung aller möglichen Alternativen, wie z.B. Lagerung in benachbarten Betrieben mit Aufnahmekapazitäten oder Aufnahme bei einer Güllebörse oder Biogasanlage sowie Reaktivierung stillgelegter, aber betriebsbereiter Lageranlagen.
Kommt die Untere Wasserbehörde (in Abstimmung mit der Düngebehörde) zu dem Schluss, dass die Aufbringung einer zur Gefahrenabwehr notwendigen Güllemenge auf landwirtschaftliche Flächen erforderlich ist, kann diese als Notstandsmaßnahme in Betracht kommen. Folgende Beschränkungen sollen auch in einer solchen Situation eingehalten werden:
- Keine Aufbringung auf Flächen, die nicht durchgängig bewachsenen sind. Kulturen mit durchgängigem Bewuchs sind insbesondere Winterraps, Feldgras, Zwischenfrüchte und Grünland.
- Keine Aufbringung über eine Menge von 10 m³/ha hinaus.
- Festlegung der Gesamtmenge für den Betrieb in m³.
- Einhaltung eines Mindestabstandes zu Gewässern I.,II., und III. Ordnung von mindestens 10 m. Auf Flächen mit Grüppen ist ein direkter Eintrag oder das Abschwemmen von Düngemitteln über Grüppen in Gewässer unbedingt zu vermeiden.
- Aufbringung nur auf ebenen Flächen; keine Aufbringung auf hängigen Flächen, die an Gewässer angrenzen.
- Ausbringung ausschließlich mit bodennaher Ausbringtechnik (z.B. Schleppschlauch).
- Keine Ausbringung in Überschwemmungsgebieten und in Trinkwassergewinnungsgebieten.
- Verpflichtung, die aufgebrachten Nährstoffmengen (N und P) in der Düngeplanung sowie im Nährstoffvergleich zu berücksichtigen.
- Vorlage eines Lagerraumkonzeptes für Wirtschaftsdünger gem. den Vorgaben im Verwertungskonzept auf Grundlage des neuen Düngerechts (spätestens drei Mo-nate nach der Ausbringung in der Notstandssituation) und fachrechtliche Prüfung durch die Düngebehörde.
- Umfassende Dokumentation.
- Nachrichtliche Unterrichtung der zuständigen Umweltpolizei.
- Keine Ausbringung im Einzugsgebiet der 27 großen niedersächsischen Seen, ggf. Rücksprache mit der obersten Wasserbehörde.
Sofern eine Anordnung zur Gefahrenabwehr gemäß § 100 Abs. 1 WHG getroffen wird, sollte diese auf die beschränkenden bzw. verpflichtenden Inhalte gemäß den vorstehenden Rahmenbedingungen konzentriert werden („Keine Aufbringung auf Flächen, die nicht durchgängig bewachsen sind“ usw.). Die eigentliche Durchführung einer Notstandsmaßnahme im Rahmen dieser Bedingungen bedarf - wenn der Notstand objektiv vorliegt - nach § 8 Abs. 2 WHG keiner formellen Zulassung oder Anordnung.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz