LU-Rechtstipp: 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO und 1,5 bar Reifeninnendruck
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Demnach darf abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 der StVZO die Breite über alles von lof Zugmaschinen und ihren Anhängern dann mehr als 2,55 m sein, wenn sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen. Damit eine sichere Straßenfahrt gewährleistet wird, ist ggf. die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes (Betriebsvorschrift) erforderlich. Die Breite über alles darf nicht mehr als 3,00 m betragen.
Diese Maßnahme wurde erforderlich, weil bei relativ hohen Geschwindigkeiten mit 1,5 bar Reifeninnendruck keine ausreichende Tragfähigkeit und Fahrsicherheit gegeben war und insbesondere bei den ebengenannten Anhängern mit Breiten über Reifen von mehr als 2,55 m keine Betriebserlaubnis genehmigt wurde.
Günter Heitmann, Landwirtschaftskammer Niedersachsen