LU-Rechtstipp: Abschreibung von Standardsoftware

Beim Erwerb von Standardsoftware handelt es sich in steuerlicher Hinsicht um den Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes, wofür kein Investitionsabzugsbetrag in der Einkommenssteuererklärung zulässig ist, Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Mai 2011 (Az.: X R 26/09).

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Im konkreten Einzelfall hatte ein Systementwickler eine Ansparabschreibung (jetzt: Investitionsabzugsbetrag) geltend gemacht, da er Systemsoftware erwerben wollte. Das zuständige Finanzamt stufte die zu erwerbende Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut ein und lehnte die begehrte Ansparabschreibung ab, da diese nur für bewegliche (= materielle) Wirtschaftsgüter gebildet werden könne.

Diese Sicht teilt nunmehr auch der Bundesfinanzhof (BFH). Software sei mangels materieller Natur kein bewegliches, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut vergleichbar mit einem geistigen Werk. Im Vergleich zu geistigen Werken in Form von Büchern und Tonträgern sei die Sachlage jedoch wesentlich anders, da dort die Wertschätzung des Objekts in weit höherem Maße von der Materialisierung abhänge und der Erwerber darüber wie über jedes andere materielle Wirtschaftsgut frei verfügen könne. Demgegenüber sei der Erwerb von Software regelmäßig an Lizenzbedingungen geknüpft, wie dies typisch für die immateriellen Wirtschaftsgüter darstellenden geistigen Werten sei. Auch der Umstand, dass Software auf einem Datenträger gespeichert werde und damit aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sei, ändere diese (Gesamt-) Einstufung als unkörperlich und damit als immaterielles Wirtschaftsgut nicht.

Offen ließ der BFH, ob dies auch für Trivialsoftware (Programme, die weniger als 410,- € kosten) gelte, da dies im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich war.

Anmerkung:

Die Finanzverwaltung behandelt Trivialsoftware / -programme als bewegliche und damit materielle Wirtschaftsgüter.

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