LU-Rechtstipp: Augen auf beim Maschinenkauf

Kauft ein Lohnunternehmer vom Händler oder Hersteller eine Maschine, so stellt dieser Kauf aufgrund der Kaufmannseigenschaft der beiden Vertragsparteien einen beiderseitigen Handelskauf dar, auf den die verschärften Regelungen der §§ 373 – 382 Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung finden. Die Regelung des § 377 HGB behandelt die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers, wobei der Käufer die Maschine unverzüglich untersuchen und vorhandene Mängel sofort rügen muss, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten.

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Die Regelung des § 377 HGB lässt die allgemeinen kaufrechtlichen Mängelansprüche inhaltlich unberührt. In der Regel werden diese Ansprüche des Käufers durch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers beim Vertragsschluss bei dem Verkauf gebrauchter Maschinen ausgeschlossen und bei dem Verkauf neu hergestellten Maschinen auf ein Jahr Gewährleistung zulässigerweise verkürzt. Daher entfaltet § 377 HGB seine praktische Bedeutung in der Regel beim Kauf neu hergestellter Maschinen.Nach § 377 HGB besteht für den Käufer die Pflicht, das Kaufobjekt nach dessen Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und von ihm festgestellte Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Dabei wird der Begriff unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) von der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt. Während bei der unverzüglichen Untersuchungspflicht teilweise Zeiträume von bis zu vier Wochen nach Ablieferung der Maschine anerkannt werden, muss die Rüge eines Mangels innerhalb von ein bis zwei Tagen nach der Untersuchung gegenüber dem Verkäufer erfolgen, um noch als unverzüglich zu gelten.Diese Grundsätze gelten bei offenkundigen oder leicht ermittelbaren Mängeln der Maschine. Bei verdeckten Mängeln, d. h. bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, besteht die Rügepflicht innerhalb von ein bis zwei Tagen nach deren Auftreten.Praxistipp:Untersuchen Sie die gelieferte Maschine sofort nach deren Ablieferung genau „auf Herz und Nieren". Stellen Sie Mängel an der Maschine fest, so sollten Sie diese auch sofort gegenüber dem Verkäufer schriftlich (ggf. in einem Abnahmeprotokoll) in beweisbarer Art und Weise rügen. Bei verdeckten Mängeln rügen Sie die Mängel ebenfalls sofort nach deren Auftreten. Nur so können Sie in sicherer Weise der teilweise uneinheitlichen Rechtsprechung zum Begriff unverzüglich begegnen.

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