LU-Rechtstipp: Befristete Arbeitsverträge
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Im konkret zu entscheidenden Fall hatte eine kölner Justizangestellte geklagt, die mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen über einen Zeitraum von elf Jahren beschäftigt wurde (sogenannte „Kettenbefristung"). Sachlicher Grund der Befristung war stets die Vertretung von Kollegen.Das Bundesarbeitsgericht, BAG, das in dieser Rechtssache ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Vereinbarkeit des deutschen mit dem europäischen Recht eingeleitet hatte, knüpfte an die Vorgaben des EuGH an und gab der Klägerin Recht. Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit von Befristungen könnten sich insbesondere aufgrund der Anzahl und der Gesamtdauer der Befristungen ergeben. Die Anzahl von 13 Befristungen und die Gesamtdauer von elf Jahren sah das BAG als Indiz für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten an und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück.Die Klage in einem gleichgelagerten Fall, bei dem eine Arbeitnehmerin für vier befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten als Vertretung beschäftigt wurde, blieb hingegen ohne Erfolg.Fazit:Es bleibt im Ergebnis insgesamt offen, ob das BAG eine zeitliche Grenze für die Bejahung von Indizien für einen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen ziehen will. Sollte dies der Fall sein, so dürfte die Schwelle im Korridor zwischen den Zahlen der beiden beschriebenen Fälle liegen.
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