LU-Rechtstipp: Briefkasten Sonntags nicht leeren

Für Arbeitnehmer besteht am Sonntag grundsätzlich keine Verpflichtung den Inhalt ihres Briefkastens zu prüfen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses entschieden.
Arbeitnehmer seien grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Briefkasten auch sonntags zu leeren, so das LAG Schleswig-Holstein.

Im konkreten Einzelfall beschäftigte der beklagte Rechtsanwalt eine nun klagende Rechtsanwaltsgehilfin. Der Rechtsanwalt wollte das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit kündigen. Die Probezeit endete unstreitig am Sonntag, den 30.11.2014. Innerhalb der Probezeit konnte der Rechtsanwalt das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; danach mit einer Frist von vier Wochen. Um noch rechtzeitig innerhalb der Probezeit kündigen zu können, warf der Rechtsanwalt das Kündigungsschreiben bei der Rechtsanwaltsgehilfin am Sonntag, den 30.11.2014, in den Briefkasten.

Der beklagte Rechtsanwalt ist der Auffassung, die Kündigung sei rechtzeitig innerhalb der Probezeit zugegangen, was die klagende Rechtsanwaltsgehilfin bestreitet.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gab der klagenden Rechtsanwaltsgehilfin Recht (Az.: 2 Sa 149/15). Arbeitnehmer seien grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Briefkasten auch sonntags zu leeren. Dies gelte sogar dann, wenn an diesem Tag die Probezeit ihres Arbeitsverhältnisses ende und an diesem Tag auch gearbeitet werde. Auch der Umstand, dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.

Damit sei das Schreiben des beklagten Rechtsanwalts frühestens am 01.12.2014 – dem nächsten Werktag – zugegangen, so dass das Arbeitsverhältnis nur wirksam innerhalb einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden konnte.

Fazit:
Zwar handelt es sich hier „nur“ um ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts. Dieses entspricht inhaltlich aber sowohl der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der Wertung des § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Daher sollten Arbeitgeber eine Kündigungsfrist im Zweifel nicht bis zum letzten Tag „ausreizen“, sondern zumindest den beweisbaren Zugang der Kündigung bis zum letzten Werktag (möglichst auch kein Sonnabend!) der Frist bewirken.

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