LU-Rechtstipp: Formulierung von Stellenauschreibungen
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Im konkreten Einzelfall hatte ein Unternehmen im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei neue Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Ein im Jahr 1956 geborener Interessent bewarb sich um die Stellen, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Das Unternehmen führte Vorstellungsgespräche mit anderen Interessenten durch, wobei im Ergebnis keiner der anderen Interessenten eine Anstellung erhielt. Der im Jahr 1956 geborene Interessent machte mit einer Klage gegen das Unternehmen geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und fordere daher eine Entschädigung nach dem AGG.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Interessenten ohne weitere Ausführungen jeweils mit der Begründung ab, dass ein Verstoß des Unternehmens gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Absatz 1 AGG bereits deshalb ausscheide, da das Unternehmen gar keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Hiergegen wendete sich der Interessent mittels Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG).
Dieses entschied (BAG, Urteil vom 23.08.2012, Az.: 8 AZR 285/11), dass die Revision des Interessenten berechtigt sei, da die Begründung der Vorinstanzen nicht zur Verneinung einer Benachteiligung im Sinne des AGG ausreiche.
Das BAG verwies daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Hierbei machte es deutlich, dass das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben wird, ob der Interessent für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.
Fazit:Stellenausschreibende Unternehmen sollten allgemein in ihren Stellenausschreibungen im Hinblick auf das AGG tunlichst Differenzierungen nach Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Religion usw. vermeiden.Dies gilt umso mehr, da nunmehr feststeht, dass auch im Fall der Nichtanstellung eines neuen Mitarbeiters auf eine Stellenausschreibung eine Benachteiligung von Bewerbern im Sinne des AGG mitsamt eines Entschädigungsanspruchs grundsätzlich gegeben sein kann.