LU-Rechtstipp: Fürsorgepflicht des Kunden
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Der BGH hat konkret entschieden, dass es einem Landwirt, der einen Lohnunternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen und frei zugänglichen Feld zu dreschen, auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar sei, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper vorhanden seien oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Beschädigung des Mähdreschers führen können. Hierbei ergebe sich auch keine andere Sicht durch das Erfordernis der im konkreten Fall (sehr) bodennahen Beerntung des Lagerrapses.Bei Dreschvorgang wurde eine im Raps liegende Kreuzhacke durch den Mähdrescher aufgenommen und in das Dreschwerk geschleudert, wodurch der Mähdrescher erheblich beschädigt wurde.Der Lohnunternehmer, der den Landwirt auf Ersatz der Reparaturkosten sowie der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch genommen hat, war in den ersten zwei Instanzen mit seiner Klage erfolgreich. Der BGH hob hingegen die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zur Entscheidung darüber zurück, ob Mitarbeiter des Landwirtes oder dieser selbst die Kreuzhacke auf dem Feld vergessen hatten.
Fazit:Viel Neues bringt das Urteil nicht. Es wird seitens des BGH lediglich klargestellt, dass Landwirte ohne greifbare Anhaltspunkte auch nicht aufgrund der werkvertraglich bestehenden Fürsorgepflicht verpflichtet sind, ihre Fläche auf Fremdkörper vor Beauftragung eines Lohnunternehmers abzusuchen. So bleibt nach wie vor die Wertung der konkreten Umstände des Einzelfalles bei Schadensfällen durch Fremdkörper erforderlich, was der BGH auch durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dokumentiert.Als Reaktionsmöglichkeiten für Lohnunternehmer verbleibt der Abschluss einer kostenintensiven Maschinenbruchversicherung, die bei häufiger Inanspruchnahme in der Regel durch die Versicherung selbst gekündigt wird. Eine bessere Alternative kann es für den Lohnunternehmer sein, die Haftung per Einzelvereinbarung oder durch die Einführung entsprechender AGB in seinen Betrieb von vorneherein auf den Kunden Landwirt zu verlagern.
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