LU-Rechtstipp: Gewerblicher Güterkraftverkehr

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t. haben. Für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs ist eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) auf Seite des Spediteurs / Transporteurs absolute Pflicht.

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Verfügt der Spediteur / Transporteur nicht über eine derartige GüKG-Erlaubnis, so kann ihn ein hohes Bußgeld treffen. Aber auch der Auftraggeber des gewerblichen Transports kann in diesem Fall mit einem empfindlichen Bußgeld seitens des Staates belegt werden.Der Auftraggeber eines gewerblichen Transportes, für den eine Güterkraftverkehrserlaubnis nach § 3 GüKG erforderlich ist, hat die gesetzliche Pflicht, sich bei seinem Auftragnehmer zu vergewissern, ob dieser auch tatsächlich über eine derartige Erlaubnis verfügt. Unterlässt er dies, so kann gegen ihn nach § 19 GüKG in Verbindung mit § 7c GüKG ein Bußgeld verhängt werden.Nach mehreren aktuellen richterlichen Entscheidungen steht nunmehr fest, dass bei einem Verstoß gegen diese Pflicht das gezahlte Beförderungsentgelt wertmäßig durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vom beauftragenden Unternehmen berechtigt herausverlangt werden kann. Danach sei die Herausforderung des Beförderungsentgeltes vom Auftraggeber nach Ansicht der Richter rechtmäßig, da § 7c GüKG die Zielrichtung habe, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Daher sei es angemessen und rechtmäßig, den Wert der rechtswidrig erlangten (Beförderungs-) Leistung beim Auftraggeber abzuschöpfen.Darüber hinaus ist es für das BAG zulässig, das Beförderungsentgelt auch noch einmal in voller Höhe vom Beförderer, der über keine GüKG-Erlaubnis verfügt, herauszuverlangen. Das bedeutet, dass das BAG in diesem Fall „doppelt" abkassieren darf (sowohl beim Auftraggeber als auch beim Auftragnehmer). In Zeiten leerer Staatskassen sind diese Möglichkeiten für Kontrollbeamte äußerst attraktiv.Das heißt im Ergebnis, dass der Auftraggeber einer Beförderungsleistung:- sich unbedingt in seinem eigenen Interesse die GüKG-Erlaubnis seines Auftragnehmers zeigen lassen und davon auch eine Kopie machen sollte sowie- sich daneben schriftlich von seinem Auftragnehmer bestätigen lassen sollte, dass dieser über eine zum Zeitpunkt des Transportes gültige GüKG-Erlaubnis verfügt.

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