LU-Rechtstipp: Kein Anspruch auf Auskunft
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Im konkreten Einzelfall hatte eine 1961 in Russland geborene Frau sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwickler (-in) erfolglos beworben. Das ausschreibende Unternehmen teilte ihr im Ablehnungsschreiben dabei nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren.
Die Bewerberin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Form einer Diskriminierung dar. Sie verlangte daher vom ausschreibenden Unternehmen eine angemessene Entschädigung (18.000,- €) in Geld.
Nachdem alle Vorinstanzen die Klage der Bewerberin abgewiesen hatten, sah auch das BAG im Ergebnis nach bundesdeutschem Recht weder einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, noch einen Anspruch auf Auskunft gegen das ausschreibende Unternehmen, ob dieses einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien.
Auf Vorlage des BAG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied dieser, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben würde. Allerdings könne die Verweigerung des Zugangs zu Informationen durch das ausschreibende Unternehmen einen Gesichtspunkt darstellen, der beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen.
Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes verneinte das BAG die gestellten Ansprüche der Bewerberin im konkreten Einzelfall.
Fazit:Die Feststellung des BAG, dass ein abgelehnter Bewerber keinen Anspruch auf Auskunft hat, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde, ist wichtig für die Praxis und positiv für stellenausschreibende Unternehmen.
Zugleich wird durch das Urteil bestätigt, dass Unternehmen ihre Ablehnungsschreiben stets allgemein halten und nicht auf konkrete Aspekte oder Merkmale der Bewerber eingehen oder diese gar als Ablehnungsgrund anführen sollten.
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