LU-Rechtstipp: Keine Pflicht für Schlussformel im Arbeitszeugnis
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Im konkreten Einzelfall hatte der angestellte Leiter eines Baumarktes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitgebers ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten. Das Arbeitszeugnis endete mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer mit der Auffassung, dass der Schlusssatz unzureichend sei und sein gutes Zeugnis entwerte. Er habe vielmehr Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."Während das Arbeitsgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers auf Korrektur des Arbeitszeugnisses ab. Das BAG bestätigte nun das Urteil des Landesarbeitsgerichts.Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck brächten, seien nicht „beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliere und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stünden, sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis - insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung - häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.Das BAG hat damit die Rechtslage bezüglich der sogenannten „Schlussformel" abschließend entschieden und die teilweise abweichende Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Az.: 12 Sa 974/10 - siehe Beitrag in LU.Mail 01/2013) verworfen.
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