LU-Rechtstipp: KfZ-Steuer für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. März 2013 (Az.: II R 55/11) entschieden, dass eine Zugmaschine, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt wird, dann nicht von der Kfz-Steuer befreit ist, wenn die Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs ausschließlich zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage des Landwirts genutzt werden.

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Im konkreten Einzelfall erzeugte der klagende Landwirt in seiner Biogasanlage mittels eines Blockheizkraftwerkes Strom, den er entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeiste. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz einer Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an, wobei er nahezu seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung nutzte.

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 7 Buchstabe a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist das Halten von Zugmaschinen wie z.B. Traktoren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" verwendet werden.

Für die Zugmaschine des klagenden Landwirts hat der BFH eine solche Verwendung verneint.

Die Zugmaschine diene hier ausschließlich der betrieblichen Stromerzeugung und nicht der landwirtschaftlichen (Ur-) Produktion. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetze und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgebe, handele es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits sei nicht möglich. Wenn die Bearbeitung der Acker- und Grünlandflächen keinerlei Bedeutung für die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte habe, könne auch keine getrennte Bewertung / Besteuerung der Verarbeitungsprozesse vorgenommen werden.

Fazit:Das Urteil des BFH hat weitreichende Folgen, da mit der nun möglichen Einstufung des landwirtschaftlichen Betriebs als Gewerbebetrieb der Verlust weiterer Privilegien, z.B. im Bereich des Straßenverkehrsrechts, verbunden sein kann. Dies würde sich dann auch für Lohnunternehmer negativ auswirken, die für derartige Land- oder Forstwirte Dienstleistungen durchführen.

Für die Frage, ab welcher Grenze ein Land- oder Forstwirt seine „gesamte" Ernte zur Energieerzeugung einsetzt, enthält das Urteil des BFH jedoch keine Richtschnur. Diese Frage dürfte zukünftig durch die Verwaltungspraxis und damit zusammenhängender weiterer Rechtsstreitigkeiten entschieden werden.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.

 

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