LU-Rechtstipp: Korrekte Stellenausschreibungen

Eine Stellenausschreibung verstösst grundsätzlich gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters und damit gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wenn in der Stellenausschreibung nach einem „jungen“ Bewerber gesucht wird.

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Im konkreten Fall suchte ein Arbeitgeber für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) Volljuristin / Volljuristen." Ein Bewerber, der im Jahr 1958 geboren wurde und die erforderlichen Qualifikationen aufwies, erhielt ohne die Durchführung eines Bewerbungsgespräches eine Absage. Die Stelle selbst wurde an eine 33-jährige Juristin vergeben.Daraufhin nahm der Bewerber den Arbeitgeber wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters auf Entschädigung in Höhe von 25.000,- € und Schadensersatz in Höhe eines (zu erwartenden) Jahresgehaltes in Anspruch.Die Klage hatte in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes Erfolg, da die Stellenausschreibung des Arbeitgebers gegen § 11 AGG verstieße, der verbiete, dass Arbeitsplätze unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werde. Danach seien Arbeitsplätze u. a. „altersneutral" auszuschreiben, sofern kein Rechtfertigungsgrund nach § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters vorliege. Die unzulässige Stellenausschreibung stelle ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei.Dem Bewerber stehe hingegen im konkreten Fall kein Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresbruttogehaltes zu, da er weder dargelegt noch bewiesen habe, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl vom Arbeitgeber eingestellt worden wäre, Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 530/09.Fazit:Arbeitgeber, die freie Stellen ausschreiben, sollten die Grundsätze des AGG zur neutralen Stellenausschreibung sowie die mittlerweile gängige Rechtsprechung zum AGG kennen, um dieser gefährlichen „Haftungsfalle" von vorneherein zu entgehen.

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