LU-Rechtstipp: Kündigung aufgrund Täuschung

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Älterer Beitrag

Dieser Beitrag ist bereits vor mehreren Jahren erschienen und enthält möglicherweise nicht optimal dargestellte oder veraltete Inhalte.

Im konkreten Einzelfall hatte eine Arbeitnehmerin bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Diese Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages, da der Arbeitgeber im Prozess ausdrücklich erklärt hatte, dass er die Arbeitnehmerin auch dann angestellt hätte, wenn diese die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß bejaht hätte. Eine Ursächlichkeit der Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrages sei aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für eine erfolgreiche Anfechtung des Arbeitsvertrages erforderlich.Des Weiteren konnte der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht darauf stützen, dass die Arbeitnehmerin ihn über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Dem stand im konkreten Einzelfall entgegen, dass die Annahme des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin sei ehrlich, nicht auf deren falscher Antwort beruhte (BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 396/10).Insofern kam es hier auf die Entscheidung der höchst umstrittenen Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Arbeitnehmers zulässigerweise nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, im Ergebnis (leider) nicht an.

Ergänzende Anmerkungen:• Eine Schwerbehinderung liegt nach § 2 Absatz 2 neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab 50% GdB (= Grad der Behinderung) vor.• Nach § 71 Absatz 1 SGB IX müssen Unternehmen mit mindestens jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmern 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Anderenfalls ist durch das Unternehmen nach § 77 Absatz 1 SGB IX eine jährliche Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu leisten (Höhe: 105,- bis 260,- € zzgl. etwaiger inflationsbedingter Zuschläge). Diese Ausgleichsabgabe soll für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben staatsseitig genutzt werden.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn Sie die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.