LU-Rechtstipp: Kündigung zum nächstmöglichen Termin
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Im konkreten Einzelfall war eine Angestellte von 1987 bis 2010 bei einem Unternehmen angestellt, für dessen Vermögen am 01.05.2010 ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Dieser kündigte unter Mitwirkung der Geschäftsführung und des Betriebsrates alle Arbeitsverhältnisse - so auch das der Angestellten - ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben führte weiterhin aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben und dass § 113 Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.
Das BAG erachtete die Kündigung in der konkreten Form entgegen den Vorinstanzen als wirksam. Eine Kündigung müsse bestimmt und unmissverständlich erklärt werden, wobei der Empfänger erkennen können müsse, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genüge regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Bezüglich Letzterem sei auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im konkreten Einzelfall sei die Kündigung wirksam, da die Angestellte dem Kündigungsschreiben auch unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit durch den Hinweis auf § 113 InsO entnehmen konnte, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2010 enden sollte.
Fazit:Es ist zu empfehlen, dass in ordentlichen, d. h. fristgemäßen Kündigungen, stets der konkrete Kündigungstermin angegeben wird.
Im Fall einer außerordentlichen, d. h. fristlosen Kündigung, die mit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung verbunden wird, sollte demgemäß ebenso ein konkreter Kündigungstermin für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung genannt werden.
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