LU-Rechtstipp: Neue Regelung bei Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen

Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind in § 622 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und abhängig von der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers. Sie gelten unmittelbar, sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht oder ein vorhandener Arbeitsvertrag keine Regelung zu Kündigungsfristen enthält.

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Abgewichen werden darf von diesen Kündigungsfristen nur aufgrund eines Tarifvertrages oder in den eng gefassten Ausnahmefällen des § 622 Absatz 5 BGB. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang 2010 eine grundlegende und praktisch sehr wichtige Entscheidung zur Berechnung der Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB getroffen. Bislang galt gemäß § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers Zeiträume, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. War z. B. ein 40-jähriger Arbeitnehmer bei einem Unternehmen 20 Jahre angestellt, so betrug seine Beschäftigungszeit nach § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB 15 Jahre mit der Folge, dass seine Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats betrug.Diese Regelung soll nunmehr nach einem Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Az.: C-555/07) nicht mehr angewendet werden, da sie gegen EU-Recht verstoße, indem sie eine unzulässige Altersdiskriminierung beinhalte. Die deutschen Arbeitsgerichte wurden vom EuGH angewiesen, die fragliche Regelung bereits in laufenden Arbeitsgerichtsverfahren unangewendet zu lassen.

Neue Rechtslage

Eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung sei nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sowie zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sei. Dies sei bezogen auf die Regelung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht erkennbar.Daher hat der 40-jährige Mitarbeiter in dem o. g. Beispiel nunmehr nach § 622 Absatz 2 BGB eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats, da seine Beschäftigungszeit 20 Jahre beträgt.Es ist ersichtlich, dass diese neue Rechtslage von praktisch großer Bedeutung ist, da sie automatisch zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt, die die Neuerungen unberücksichtigt lassen. Zugleich ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die deutsche Rechtslage der europäischen in naher Zukunft angleichen wird.

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