LU-Rechtstipp: Pflichten eines Gesellschafters

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.06.2012, Az.: II ZR 243/11) muss der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisation sorgen, die ihm jederzeit die Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht. Anderenfalls trifft ihn eine persönliche Ersatzpflicht.

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Im konkreten Fall hatte ein Alleingeschäftsführer einer GmbH im Zeitraum von Januar bis Oktober 2004 etwas mehr als 500.000,- € an Zahlungen zulasten der GmbH getätigt. Im November 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen der GmbH auf Eigenantrag der GmbH vom 15.10.2004 eröffnet. Mit der Behauptung, die GmbH sei bereits Ende 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, verlangte der Insolvenzverwalter die getätigten Zahlungen in voller Höhe vom Geschäftsführer persönlich zurück.Der BGH hielt die Klage für begründet. Von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei zu erwarten, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Hierzu gehöre insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen einer Krise habe sich der GmbH-Geschäftsführer durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Dabei handele der Geschäftsführer fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschaffe, die er für die Prüfung benötige, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen müsse. Sofern er nicht selbst über ausreichende persönliche Kenntnisse verfüge, müsse er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen.

Fazit:Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen eines GmbH-Geschäftsführers bestätigt und für den Fall der Prüfung der Insolvenzreife eindeutig konkretisiert. Damit steht fest, dass GmbH-Geschäftsführer stets einen Überblick über das Gesellschaftsvermögen haben müssen - Nichtwissen oder Fachunkundigkeit schützen den GmbH-Geschäftsführer nicht.

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