LU-Rechtstipp: Schlussformel im Arbeitszeugnis
Älterer Beitrag
Dieser Beitrag ist bereits vor mehreren Jahren erschienen und enthält möglicherweise nicht optimal dargestellte oder veraltete Inhalte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Az.: 12 Sa 974/10) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien darüber stritten, ob der Arbeitgeber in das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers die Dankes- und Zukunftsformel aufzunehmen hat.Das LAG gab dem Arbeitnehmer im konkreten Fall Recht und führte aus, dass die Verpflich-tung zur Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel in das Arbeitszeugnis insbesondere dann in Betracht komme, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein „befriedigend" hinausgehe.In einer solchen Konstellation stelle das Fehlen der Schlussformel, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg für den weiteren Berufsweg wünscht, eine nach § 109 Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar. Diese Konstellation sei im konkreten Fall gegeben.
Ergänzende Anmerkung:Zur Leistungs- und Verhaltensbewertung sind in der Praxis häufig folgende Endbewertungen in Arbeitszeugnissen zu beobachten, die die Beschreibungen der Einzelmerkmale zu Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers am Ende zusammenfassen:
• Sie / er hat die ihm übertragenden Aufgabenstets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt: Bescheinigt eine sehr gute Leistung.• Stets zu unserer vollen Zufriedenheit: Bescheinigt eine gute Leistung.• Zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt: Bescheinigt eine befriedigende Leistung.• Zu unserer Zufriedenheit erledigt: Bescheinigt unterdurchschnittliche, noch ausreichende Leistung.• Im Großen und Ganzen zu unsererZufriedenheit erledigt: Bescheinigt eine mangelhafte Leistung.• Hat sich stets bemüht, die ihm übertragendenAufgaben zu unserer Zufriedenheit zuerledigen / führte die übertragendenAufgaben mit großem Fleiß und Interessedurch: Bescheinigt eine ungenügende Leistung.
Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.