LU-Rechtstipp: Sonderzahlungen trotz Ausschlussklausel
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In der betrieblichen Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber in Arbeitsverträgen darauf hinweisen, dass „Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft" an den Arbeitnehmer geleistet werden. Hierdurch wird die Entstehung eines regelmäßig wiederkehrenden gebundenen Anspruchs ausgeschlossen.Nun hat das BAG klargestellt, dass dies nicht generell gilt.
Im konkreten Fall wurde die entsprechende Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag vereinbart. Zudem wurde im Arbeitsvertrag festgelegt, dass als freiwillige soziale Leistung ein Weihnachtsgeld in Höhe von 40% eines Bruttomonatsgehalts gewährt wird, dessen Zahlung keine Ansprüche für die Zukunft begründet.Nach Ansicht des BAG spricht die gewählte Formulierung für einen eindeutigen Zahlungsanspruch, da die Höhe konkret festgelegt worden sei. Die Bezeichnung „freiwillige soziale Leistung" stehe dem nicht entgegen. Sie könne auch zum Ausdruck bringen könne, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet sei. Die verwendete Ausschlussklausel stehe im Widerspruch zum Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes, so dass sie unklar und somit unverständlich sei. Dieser Verstoß gegen das Transparenzgebot führe zur Unwirksamkeit der Ausschlussklausel, weshalb der Arbeitnehmer im Ergebnis einen Anspruch auf die Sonderzahlung habe.
Fazit:Die Ausschlussklausel sollte vereinbart werden, ohne dass durch weitere vertragliche Regelungen Leistungen präzise formuliert und in Aussicht gestellt werden. Formulierungen wie „wird gezahlt / gewährt" sind zu vermeiden. Ebenso die Nennung einer konkreten Höhe der Sonderzahlung. Dies gilt umso mehr, da die Rechtsprechung in dieser Frage unvorhersehbar ist.
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