LU-Rechtstipp: Steuerberater müssen nicht auf Insolvenzreife hinweisen

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7. März 2013, Az.: IX ZR 64/12) hat entschieden, dass bei einem allgemein vereinbarten steuerlichen Dauermandat für den Steuerberater nicht die Pflicht besteht, das Unternehmen, die Gesellschaft oder die Gesellschafter auf eine Überschuldung oder etwaig bestehende Insolvenzreife hinzuweisen.

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Im konkreten Einzelfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH eine Kredittilgung trotz Überschuldung der GmbH zugelassen. Es trat dann der Insolvenzfall ein. Der Insolvenzverwalter der GmbH verklagte den Steuerberater der GmbH (aus vom Geschäftsführer der GmbH abgetretenem Recht). Danach sei der Steuerberater gegenüber dem Geschäftsführer schadensersatzpflichtig, da er anlässlich der Kreditrückführung den Hinweis gegenüber dem Geschäftsführer unterlassen habe, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen sei und der Geschäftsführer daher eine Überschuldungsprüfung hätte vornehmen lassen müssen.

Der BGH lehnte eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters ab, da dieser gegenüber der GmbH lediglich die allgemeinen steuerlichen Beratungspflichten wahrgenommen habe. Diese würden aber gerade nicht die Pflicht umfassen, die GmbH auf eine Überschuldung aufmerksam zu machen. Eine solche Pflicht bestehe bei Steuerberatungsaufträgen nur, wenn das Mandat ausdrücklich um die rechtlich komplexe Prüfung einer Insolvenzreife des Unternehmens erweitert worden sei.

Fazit:Der BGH hat mit diesem Urteil erneut innerhalb kurzer Zeit deutlich bestätigt, dass es die originäre Aufgabe eines (GmbH-) Geschäftsführers ist, die Zahlungsunfähigkeit und / oder mögliche Überschuldung der von ihm geführten Gesellschaft zu kontrollieren und bei entsprechenden Hinweisen zu reagieren.

Der Geschäftsführer hat dabei die Pflicht eine Organisation zu schaffen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (so schon BGH vom 19.06.12, Az.: II Z 243/11). Er kann sich bei nicht ausreichender persönlicher Kenntnis sachverständiger Hilfe bedienen, was häufig aufgrund der Komplexität der zu prüfenden Materie sogar geboten ist. Derartige Aufträge müssen jedoch zwingend ausdrücklich vereinbart werden und sind nicht bereits Bestandteil allgemeiner Steuerberatungsaufträge.

 

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