LU-Rechtstipp: Streit um das Arbeitszeugnis

Eine ehemalige Arbeitnehmerin wendete sich im konkreten Einzelfall gegen ihre Beurteilung im Arbeitszeugnis durch den Arbeitgeber. Dort stand: „… und die ihr übertragenden Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit ausführte“.
Sie war jedoch der Auffassung, dass diese Formulierung hin zu „… stets zu unserer vollen Zufriedenheit…“ zu verändern sei - aufgrund ihrer guten Leistungen. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatten, legte die beklagte Arbeitgeberin Revision ein.
Zu Recht, wie nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 9 AZR 584/13) entschied. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BAG (BAG, Az.: 9 AZR 12/03) treffe den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast („DuB“), wenn er vom Arbeitgeber eine bessere Beurteilung als „befriedigend“ begehre.
Die von der Klägerin begehrte Formulierung führe im konkreten Fall dazu, dass ein „befriedigendes“ Arbeitszeugnis in ein „gutes“ umgewandelt werden solle. Damit müsse die Klägerin Tatsachen vortragen und beweisen, die diese verbesserte Bewertung belegen würden. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen habe, verwies das BAG den Rechtsstreit zur Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Anmerkung
Die Rechtsprechung des BAG zur (Gesamt-) Beurteilung eines Arbeitnehmers in Arbeitszeugnissen hat sich damit weiter gefestigt. Danach hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf ein befriedigendes Zeugnis. Strebt er ein besseres Zeugnis an, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, während den Arbeitgeber die „DuB“ bei schlechteren als „befriedigenden“ Zeugnissen trifft. Als Faustformel für eine grobe Orientierung gilt:
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“: | Note „1“; DuB: Arbeitnehmer. |
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“: | Note „2“; DuB: Arbeitnehmer |
„zu unserer vollen Zufriedenheit“: | Note „3“ = „normales“ Arbeitszeugnis |
„zu unserer Zufriedenheit“: | Note „4“; DuB: Arbeitgeber |
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“: | Note „5“; DuB: Arbeitgeber |
„hat sich stets bemüht“: | Note „6“; DuB: Arbeitgeber |
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