LU-Rechtstipp: Unterschriftsberechtigung bei Gesellschaften

Das Hinzusetzen eines (Firmen-) Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist den Unterzeichner als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller bzw. die Gesellschaft aus, wobei eine so in den Rechtsverkehr gebrachte Erklärung auch ein etwaig bestehendes Schriftformerfordernis erfüllt.

Älterer Beitrag

Dieser Beitrag ist bereits vor mehreren Jahren erschienen und enthält möglicherweise nicht optimal dargestellte oder veraltete Inhalte.

Im konkreten Einzelfall hatte ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen abzuschließenden Mietvertrag mit seinem Namenszug unterzeichnet und mit einem Firmenstempel der GbR versehen. Die anderen Gesellschafter der GbR hatten den Mietvertrag nicht unterzeichnet. Da im Mietrecht das Schriftformerfordernis nach § 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt, war es fraglich, ob zur Einhaltung der Schriftform alle Gesellschafter der GbR die Vertragsurkunde hätten unterzeichnen müssen, was an sich grundsätzlich der Fall ist.Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az.: XII ZR 35/11) entschied, dass hier ein wirksamer Fall der alleinigen Vertretung der Gesellschaft durch den unterzeichnenden Gesellschafter vorliege.Wenn dem Erscheinungsbild der zu unterzeichnenden Urkunde nach der Unterzeichner für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch nehme und dies durch einen anzeigenden Zusatz kenntlich mache, liege ein Fall der wirksamen Stellvertretung nach außen vor, wobei auch die erforderliche Schriftform gewahrt sei. Der die Stellvertretung anzeigende Zusatz könne dabei auch durch die Verwendung des vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempel erfolgen, da der Geschäftsverkehr Firmen- und Betriebsstempeln Legitimationswirkung beimesse. Eine so in den Rechtsverkehr gegebene Erklärung werfe keinen Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf. Ob die mit dem Stempelzusatz geleistete Unterschrift von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt gewesen sei, berühre weder die Wirksamkeit der Erklärung nach außen noch verletze sie die erforderliche Schriftform, sondern betreffe nur das Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander.Fazit:Rechtserhebliche Erklärungen können für Gesellschaften damit auch von einem einzelnen Gesellschafter durch Verwendung eines Firmen- oder Betriebsstempels abgegeben werden. Insofern sollten Gesellschafter stets genau überprüfen, welche Erklärungen sie in der entsprechenden Form nach außen abgeben und ob sie nach dem Gesellschaftsvertrag oder anderer diesbezüglich bestehenden Regelungen im Innenverhältnis der Gesellschaft dazu überhaupt berechtigt sind.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.