LU-Rechtstipp: Urlaubsanspruch gekündigter Arbeitskräfte

Arbeitgeber, die einen gekündigten Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung von der Arbeitsleistung freistellen und in diesem Rahmen Urlaubstage anrechnen wollen, müssen den Umfang, in dem Urlaubsansprüche erfüllt werden sollen, exakt erkennen lassen. Unklarheiten gehen dabei stets zu Lasten des Arbeitgebers.

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17.05.2011, Az.: 9 AZR 189/09) muss ein Arbeitgeber im Rahmen einer ausgesprochenen Kündigung deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang er bei einer Freistellung des Arbeitnehmers unter Lohnfortzahlung dessen Urlaubsansprüche erfüllen will. Verbleiben hierbei Unklarheiten oder Zweifel, so gehen diese vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers.Im konkreten Einzelfall wurde ein Bankangestellter Mitte November 2007 zum 31. März des Folgejahres gekündigt und "ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge" freigestellt. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil, dass die Kündigung unwirksam sei. Sodann machte der Bankangestellte Resturlaub für das Jahr 2007 geltend, da er anhand der o. g. Formulierung zur Freistellung in der Kündigung nicht erkennen könne, in welchem Maß seine Urlaubsansprüche abgegolten seien. Diese Auffassung wurde vom BAG nun durch das aktuell getroffene Urteil bestätigt - der Urlaub sei nicht wirksam vom Arbeitgeber erteilt worden.

Fazit:Arbeitgeber, die gekündigte Mitarbeiter unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung unter Lohnfortzahlung freistellen wollen, sollten in der Anordnung dazu genau aufführen, welche Zeiträume durch welche Urlaubsansprüche abgegolten werden sollen und welche der Freistellung unter Lohnfortzahlung unterfallen.Dies gilt im Fall des Vorhandenseins von Zeitarbeitskonten auch für Zeiträume, für die ein Überstundenausgleich gewährt werden soll.

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