LU-Rechtstipp: Vergütung von Überstunden
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Im konkreten Einzelfall hatte ein als Lagerleiter angestellter Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Vergütung für 968 von ihm geleistete Überstunden in den Jahren 2006 bis 2008 von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber gefordert. Das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers lag bei 1.800,- €. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage vollumfänglich statt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.02.2012, Az.: 5 AZR 765/10) hat die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts vollauf bestätigt, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vergütung für die von diesem geleisteten Überstunden nach § 612 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schulde.
Bei Fehlen oder Vorliegen einer unwirksamen Vergütungsregelung verpflichte § 612 Absatz 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Eine solche objektive Vergütungserwartung sei seitens des Arbeitnehmers regelmäßig dann gegeben, wenn dieser kein herausgehobenes Entgelt / Gehalt beziehe. Dies sei im konkreten Fall bei einem monatlichen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers in Höhe von 1.800,- € gegeben.
Fazit:Diese Situation ist ohne Einschränkungen auf Lohnunternehmen übertragbar, so dass jeder Lohnunternehmer überprüfen sollte, ob er mit seinen Arbeitnehmern eine wirksame Vergütungsvereinbarung hinsichtlich Mehrarbeit / Überstunden getroffen hat.
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