LU-Rechtstipp:Vertragsklauseln von Kapitallebens- und Rentenversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10) hat in einem aktuellen Grundsatzurteil einige gängige und in der Praxis wichtige Vertragsklauseln zu den Rückkaufwerten, dem Stornoabzug und der Verrechnung der Abschlusskosten von Kapitallebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

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Nach dem aktuellen Urteil des BGH sind die bislang von den Versicherern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwandten Regelungen zu den Rückkaufwerten im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, dem diesbezüglichen Stornoabzug sowie der Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und zum Teil auch gegen das Transparenzgebot verstoßen.Im konkreten Fall hat ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein die Deutsche Lebensversicherungs-AG verklagt. Der BGH hat im Rahmen der von beiden Seiten eingelegten Revision entschieden, dass die Praxis der Versicherung, die Abschlusskosten des Versicherungsvertrages mit den ersten Beiträgen zu verrechnen, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Nach Auffassung des BGH handele es sich bei den Abschlusskosten dabei im Wesentlichen um Vermittlungsprovisionen. Gerade in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag nach wenigen Jahren Laufzeit durch den Versicherungsnehmer gekündigt werde, würden die angegriffenen Bedingungen dazu führen, dass der Versicherungsnehmer nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert erhalte. Gleiches gelte für den sogenannten Stornoabzug, der im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung dem Versicherungsnehmer aufgebürdet werde. Letztlich seien auch Bestimmungen unwirksam, die vorsähen, dass die dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,- Euro nicht erstattet würden.Schließlich entschied der BGH, dass diese Grundsätze insgesamt nicht nur für die Abwicklung bestehender, sondern auch für den Neuabschluss von Versicherungsverträgen gelten.

Fazit:Angesichts der Tatsache, dass ca. 80% der Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge nach inoffiziellen Schätzungen vor Ablauf der Vertragslaufzeit von den Versicherungsnehmern gekündigt werden, ist dieses Urteil in praktischer Hinsicht höchst wichtig. Nach Schätzungen des klagenden Verbraucherschutzvereins beträgt die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden müsse, etwa 12 Milliarden Euro.

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