LU-Rechtstipp: Weihnachtsgratifikation

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012, Az.: 10 AZR 667/10) hat entschieden, dass der Anspruch auf die Leistung einer Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

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Im konkreten Einzelfall war eine Arbeitnehmerin als Steuerfachwirtin tätig. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmerin mit der Vergütung für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900,- € zusteht. Die monatlichen Lohnzahlungen an die Steuerfachwirtin erfolgten nach dem Arbeitsvertrag stets nachträglich zum Ende des jeweiligen Monats. Des Weiteren wurde im Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Anspruch auf die Gratifikation ausgeschlossen ist, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der (vorgesehenen) Auszahlung im gekündigten Zustand befindet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Steuerfachwirtin am 23.11.2009 zum 31.12.2009, also vor Auszahlung der Weihnachtsgratifikation Ende November 2009, und leistete dementsprechend die Weihnachtsgratifikation nicht. Die Steuerfachwirtin klagte daraufhin auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation.Das BAG bestätigte die Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses der Leistung der Weihnachtsgratifikation im konkret zu entscheidenden Fall:Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden könne, sei abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Diene eine Sonderzuwendung dabei - wie im zu entscheidenden Fall - nicht der Vergütung geleisteter Arbeit, sondern knüpfe sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, so stelle es keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, wenn der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt werde. Auch sei eine entsprechende Klausel dann mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB vereinbar.

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