LU-Rechtstipp: Wenn der Werksvertrag gegen das SchwarzArbG verstößt

Im konkreten Fall beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Ausführung von Dachausbau-Arbeiten, wobei zwischen den beiden eine feste Vergütung in Höhe von 10.000 € ohne die Berechnung von Umsatzsteuer vereinbart wurde. Der Beklagte führte daraufhin die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuernachweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. In der Folge erwies sich das Werk als erheblich mangelhaft, woraufhin der Kläger die Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung vom Beklagten forderte.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VII ZR 216/14) wies die Klage ab. Der Beklagte habe bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, vereinbart habe, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer abgeführt werden sollte. In solchen Fällen bestünden nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH weder Mängelansprüche des Klägers noch Zahlungsansprüche des Beklagten (siehe auch BGH, Az.: VII ZR 6/13 und VII ZR 241/13). Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, da er gemäß § 817 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ein gesetzliches Verbot – dem SchwarzArbG – verstoßen habe. Dem stünden auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, da die vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, eine strikte Anwendung dieser Vorschrift erfordern würden.
Fazit:
Die Rechtsprechung des BGH zur Schwarzarbeit ist in Abkehr zur früheren Rechtsprechung nun gefestigt – weder Auftraggeber noch Auftragnehmer haben zivilrechtliche Ansprüche auf Mangelfreiheit des Werkes bzw. auf Zahlung des Werklohns.
Neu an der Entscheidung ist – neben der Bestätigung der geänderten Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Behandlung der Schwarzarbeit – dass dem Auftraggeber auch kein Ausgleichsanspruch nach dem Bereicherungsrecht aufgrund der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB zustehen kann.
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