LU-Rechtstipp: Zufälliges Mithören von Telefongesprächen

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächpartners eines Telefongespräches verletzt wird, wenn das Telefongespräch heimlich von einem Dritten mitgehört wird. Dies hat zur Folge, dass der Mithörer nicht als Zeuge zum Inhalt des Gesprächs im Rahmen eines Rechtstreits vernommen werden darf. Es besteht dann ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Etwas anderes gilt jedoch im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses. Hier ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass der heimlich Mithörende zum Inhalt des Telefongespräches als Zeuge vernommen werden darf.

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 6 AZR 189/08) ist das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongespräches dann nicht verletzt, wenn der heimlich Mithörende zufällig, d. h. ohne dass die im Prozess beweispflichtige Partei etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongespräches mithören konnte.Im konkreten Einzelfall war ein Mobiltelefon von der nicht mit der Technik vertrauten beweispflichtigen Partei unbeabsichtigt auf maximale Lautstärke eingestellt gewesen, so dass ein Dritter das Telefongespräch zufällig mithören konnte. Dies verletze nach Ansicht des BAG nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächpartners mit der Folge, dass auch kein Beweisverwertungsverbot in diesem Einzelfall bestehe. Der Fall wäre anders zu entscheiden gewesen, wenn der Lautsprecher des Telefons absichtlich auf maximale Lautstärke eingestellt worden wäre, um das Mithören eines Dritten zu ermöglichen bzw. die Mithörmöglichkeit des Dritten durch absichtliches Weghalten des Telefonhörers vom Ohr herbeigeführt worden wäre.Abschließend weist das BAG zur Begründung darauf hin, dass auch das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse. Dabei sei nicht von einem unbedingten / generellen Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor dem Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung auszugehen. Im Einzelfall könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht vielmehr hinter dem Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung zurücktreten.Ob diese erkennbar einzelfallbezogene Entscheidung, die in praktischer Hinsicht zu Unsicherheiten und neuen Beweisschwierigkeiten zum Merkmal „zufällig" führen dürfte, sich allgemein im Bereich der Arbeitsrechtsprechung durchsetzt, bleibt abzuwarten.

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