LU-Verkehrstipp: Erlaubnis bei mehr als 3 m Transportbreite

Ein permanent wiederkehrendes Thema ist die Erlangung einer Erlaubnis nach § 29 StVO bei Transportbreiten von mehr als 3 m. Im gesamten Bundesgebiet gibt es bei Breiten bis 3,50 m meistens noch eine Erlaubnis für Fahrten auf öffentlichen Straßen.

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Dies sollte man vor Ort vor der Anschaffung einer entsprechenden Maschine prüfen, denn ohne Erlaubnis ist vom Kauf abzuraten. Je nach Bundesland ist diese Erlaubnis mit mehr oder weniger Auflagen verbunden. Insbesondere für Lohnunternehmer wäre beispielsweise das etwaig erforderliche Begleitfahrzeug mit dem Einsatz einer zusätzlichen Person verbunden. Bei mehreren gleichzeitigen Einsätzen ist das nicht o. w. umsetzbar. Auch diesbezüglich sollte man sich im Vorfeld erkundigen. Bis zur Gesamtbreite von 3 m gibt es für lof Fahrzeuge keine Probleme.Gemäß der 35. Ausnahme VO zur StVZO gibt es für Zugmaschinen und Anhänger mit überbreiten Niederdruckreifen eine allgemeine Ausnahme bis 3 m. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen u. a. Mähdrescher, Rübenroder, Kartoffelroder, Häcksler dürfen bis zu 3 m breit sein. Achten Sie insbesondere bei Arbeitsgeräten auf die Breite von 3 m und, ob die 3 m Transportbreite durch Einklappen bzw. Abnehmen von Bauteilen erreicht werden kann. Sollten die gesetzlichen Abmessungen in den o. g. Fällen überschritten werden, muss eine Erlaubnis gemäß § 29 StVO bei Fahrten auf öffentlichen Straßen vorliegen. Diese ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt zu beantragen. Die jeweiligen Erlasse dazu sind zu überprüfen. Achten Sie darauf, dass der Erlass für Großraum- und Schwerverkehr für lof Fahrzeuge mit dem dazu gehörigen Vordruck der Erlaubnis für lof Fahrzeuge verwendet wird. Dabei sind auch die Einzelfahrzeuglänge bis 13,20m, Zuglänge bis 18,75 m und die Achslast angetriebener Achsen bis 12,65 bzw. 13 t zu berücksichtigen. Dies ermöglicht ggf. eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens.

Günter Heitmann, Landwirtschaftskammer Niedersachsen