LU-Verkehrstipp: Neu Regelung zur Rundumleuchte in NRW
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Sämtliche zugelassene land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen dürfen vom 01.09. bis 31.03. des darauffolgenden Jahres mit gelbem Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO ausgerüstet werden.Auflagen:• Auf die Begutachtung der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere wird verzichtet.• Das Rundumlicht ist ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei zu- und Abfahrten zum/vom Feld zu benutzen.• Außerhalb des o.g. Zeitraumes dürfen die gelben Rundumleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.
In anderen Bundesländern ist für die Benutzung bei vorhandener Rundumleuchte mit gelbem Licht ebenfalls eine Genehmigung durch die Verkehrsbehörde erforderlich.
Günter Heitmann, Landwirtschaftskammer Niedersachsen