LU-Verkehrstipp: Unterschiede von Fahrzeugbauarten beim Einsatz für lof Zwecke

Im Folgenden werden kurz die Fahrzeugbauarten Zugmaschine, selbstfahrende Arbeits-maschine und Sonderfahrzeug verglichen. Es gibt bei allen Vorgaben Unterschiede, die jeweils von Bedeutung sein können.

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So darf eine Zugmaschine zwei Anhänger mitführen. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt eine Zulassung erst ab 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; es darf auf öffentlichen Straßen keine Ladung mitgeführt werden. Die Fahrerlaubnisklasse T gilt nur für lof Zugmaschinen und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen; nicht jedoch für Sonderfahrzeuge.

* Die Kfz Steuerbefreiung ist mit dem Finanzamt zu klären

Günter Heitmann, Landwirtschaftskammer Niedersachsen