Pflanzenschutz 2020: Wegfall von Wirkstoffen
Insektizide: Biscaya und Calypso
Laut einer Meldung des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 20.01.2020 hat die Europäische Kommission entschieden, die Genehmigung für Thiacloprid als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern. Die EU-Mitgliedstaaten müssen bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiacloprid enthalten, spätestens am 3. August 2020 widerrufen.
In Deutschland sind gegenwärtig zwei Pflanzenschutzmittel mit Thiacloprid zugelassen:
- Biscaya hat gegenwärtig noch eine Zulassung bis zum 30. April 2021. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird deshalb dem Zulassungsinhaber dieses Pflanzenschutzmittels den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Widerruf stellen, wird das BVL die Zulassung antragsgemäß widerrufen. Es gilt dann die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 geregelte Aufbrauchsfrist. Sie endet spätestens am 3. Februar 2021.
Falls der Widerruf der Zulassung ohne einen solchen Antrag erfolgt („von Amts wegen“), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum (3. August 2020) weder verkauft noch angewendet werden, da in diesem Fall das Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen vorsieht. - Die Zulassung für Calypso endet durch Zeitablauf am 30. April 2020. Die Abverkaufsfrist endet hier gemäß Pflanzenschutzgesetz am 30. Oktober 2020. Es gilt jedoch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 eine verkürzte Aufbrauchfrist bis zum 3. Februar 2021.
Quelle: BVL
Fungizide: Prochloraz-haltige Mittel in Gerste
Laut einer Pressemitteilung von Adama vom 16.01.2020 sind außerdem Spritzanwendungen mit Prochloraz-haltigen Fungizide (u.a. Kantik, Mirage 45 EC) in der Gerste zukünftig nicht mehr zulässig.
Das genaue Zulassungsende und Anwendungsverbot steht derzeit noch nicht fest, da die Verordnung noch nicht veröffentlicht wurde. Mit der Veröffentlichung wird im Januar/Februar 2020 gerechnet. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die Verordnung in Kraft und ist somit rechtkräftig. Eine Abverkaufs-/Aufbrauchfrist wird es nicht geben. Das bedeutet: der Einsatz Prochlorazhaltiger Produkte in Gerste ist 2020 dann nicht mehr möglich.
Der Einsatz in den anderen zugelassenen Getreide-Arten wie z. B. im Weizen ist von den Änderungen nicht betroffen und Landwirte können wie gewohnt weiterhin auf Prochlorazhaltige Produkte zurückgreifen.
Quelle: Adama Deutschland