Rechstipp: Steuererklärung in Abwesenheit

Im konkreten Einzelfall hatte das Finanzamt der Klägerin eine Abgabefrist (Festsetzungsfrist) für ihre Einkommenssteuererklärung bis zum 31.12.2011 gesetzt. Die Klägerin, die urlaubsbedingt ortsabwesend war, hatte sich daraufhin mit ihrer Steuerberaterin über den Inhalt der Erklärung und die anzusetzenden Beträge telefonisch ausgetauscht. Ohne die Erklärung in körperlicher Form gesehen zu haben, erklärte sich die Klägerin im Anschluss an dieses Telefonat mit der Einreichung der Erklärung beim Finanzamt einverstanden. Sie unterschrieb daher das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung, die die Steuerberaterin dann am 30.12.2011 an das Finanzamt (weiter-) faxte. Am 24.01.2012 reichte die Klägerin die Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift nochmals beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Einkommenssteuererklärung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist daraufhin ab.
Zu Unrecht, wie der BFH (BFH, Az.: VI R 82/13) entschied. Für die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung könne nichts anderes gelten als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze an Gerichte. Für diese sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig sei. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele. Diese Kriterien seien bei der Übermittlung einer unterschriebenen Einkommenssteuererklärung per Telefax eindeutig erfüllt.
Des Weiteren gelte, dass die vom Steuerberater erstellte und vom Steuerpflichtigen unterschriebene Erklärung auch ohne Kenntnis des vollen Umfangs des Inhalts der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen wirksam sei. Mit der Leistung der Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung zu Eigen und übernehme dafür die Verantwortung.
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