LU-Rechtstipp: Was bei Zahlungsverzug des Kunden getan werden sollte

Mahnungen oder gar Gericht? Eine gute Kundenbindung ist das A und O. Neben guter Dienstleistung sind es die kleinen Dinge, die dieses bewerkstelligen. Was ist aber mit Kunden, die nicht bezahlen?

Mit Zahlungserinnerung anfangen

Begleicht ein Kunde die Rechnung nicht, sollte eine Zahlungserinnerung an diesen geschickt werden. Diese erinnert an die zuletzt verschickte Rechnung und sollte diese, nebst Bitte um Ausgleich bis zu einem bestimmten Datum, beigefügt haben. Möglicherweise hat der Kunde die Rechnung nicht erhalten oder deren Begleichung schlicht vergessen. Die beigefügte Abrechnung lässt ihn die Rechnung nochmals nachvollziehen.

Wenn diese Vorgehensweise nicht erfolgreich ist, sollte (sofern noch nicht geschehen) direkt Kontakt zum Kunden aufgenommen werden. Vielleicht gibt es ja klärungsbedürftige Punkte. Sollte dieser Weg ebenfalls nicht erfolgreich verlaufen, sollte der Kunde gemahnt werden.

Drei Punkte der Mahnung

Durch die Mahnung gerät die andere Partei in Verzug. Die Folge ist, es können verschiedene Verzugskosten verlangt werden, wozu auch Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros/ Rechtsanwalts oder Gerichtskosten gehören. Die Mahnung muss eine letztmalige Frist zur Zahlung setzen. Ferner muss ersichtlich sein, dass nach Ablauf der Frist Verzug eintritt, mit der Folge, dass Verzugszinsen gefordert werden und beabsichtigt wird, die Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen. Eine Musterabmahnung können Sie über unsere Homepage herunterladen oder über die Geschäftsstelle anfordern.

Seit dem 29.07.2014 betragen die Verzugszinsen bei Unternehmern (Landwirte sind auch Unternehmer) neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der halbjährlich von der EZB festgelegt wird. Daneben kann eine Verzugspauschale von 40,- € verlangt werden. Diese ist auf weitere Rechtsverfolgungskosten anzurechnen, also für den Fall, dass Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten später noch hinzukommen.

Zum Verständnis: Neben einer Frist und der beabsichtigten weiteren Rechtsverfolgung sollte neben den Hinweis auf Verzugszinsen gleichzeitig darauf verwiesen werden, dass gem. § 288 Abs. 5 BGB nach Ablauf der Frist pauschal Verzugsgebühren von 40,- € hinzukommen.

Was, wenn trotzdem nicht gezahlt wird?

Wenn daraufhin keine Zahlung erfolgt, muss die Forderung auf anderem Wege beigetrieben werden. In Betracht kommt dabei z.B. das Einschalten eines Inkassobüros. Dieses versorgt den Auftraggeber auch mit Informationen über die Liquidität des nichtzahlenden Schuldners. Die Kosten eines Inkassobüros sind allerdings nur in der Höhe ersetzbar, wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten würde. Bei Forderungen über 5.000 € (Verfahren vor dem Landgericht) muss für die gerichtliche Durchsetzung ein Rechtsanwalt beauftragt werden (Anwaltszwang). Unter 5.000 € besteht die Möglichkeit, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Ist die Forderung unstreitig, empfiehlt sich das gerichtliche Mahnverfahren zu wählen. Der Weg, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, wird im Vergleich zum normalen Gerichtsverfahren stark verkürzt. Voraussetzung ist aber, dass der Gegner nicht Widerspruch oder Einspruch einlegt. Das Mahnverfahren ist bestimmten Mahngerichten zugewiesen. Weitere Informationen und Hinweise erhalten Sie unter www.mahngerichte.de/onlineverfahren/index.htm.

Zu beachten ist bei Forderungen die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungszeit bei Werklohnforderungen beträgt drei Jahre zum Jahresende.

Sebastian Persinski, Rechtsberater beim Bundesverband Lohnunternehmen e.V.