Winterdienst im Lohnunternehmen

Viele Lohnunternehmer bereiten sich auf den Winter vor. Martin Vaupel (LWK Niedersachsen) erläutert, welche rechtlichen Vorgaben zu beachten sind.
Der land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zweck ist nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung auch beim Winterdienst erfüllt.

Winterdienst mit Klasse L und T
Der land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zweck ist nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung auch beim Winterdienst erfüllt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Winterdienst für die örtliche Gemeinde, für Privatpersonen oder gewerbliche Betriebe, wie Supermarkt oder Industriegebiete, durchgeführt wird.

Keine Qualifikation
Klasse L und T schließen automatisch die Berufskraftfahrerqualifikation (95) aus. Auch beim Einsatz von Lkw oder Unimog, die mit der Führerscheinklasse C/CE gefahren werden müssen, wird die 95 nicht benötigt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Streugutaufbau ausgerüstet sind, da das Streugut ein Betriebsmittel zur Verrichtung von Arbeitsleistung des Streufahrzeugs ist.

Kfz-Steuer fällt an
Wird Winterdienst von Lohnunternehmen für Gemeinden, Kommunen, Gewerbebetriebe (Supermärkte, Industriebetriebe, etc.) oder Privatpersonen durchgeführt, ist Kfz Steuer fällig. Werden die sonst steuerbefreiten Fahrzeuge mit grüner Nummer nur gelegentlich für den gewerblichen Winterdienst verwendet, besteht die Möglichkeit, die grüne Nummer zu behalten. Die Tätigkeit muss vorab beim Hauptzollamt gemeldet werden und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens für einen Monat, versteuert.

Wird Winterdienst von Lohnunternehmen für Gemeinden, Kommunen, Gewerbebetriebe (Supermärkte, Industriebetriebe, etc.) oder Privatpersonen durchgeführt, ist Kfz Steuer fällig.

Kein Fahrtenschreiber
Lof Zugmaschinen bis zu einer bbH von 40 km/h sind generell vom Fahrtenschreiber befreit und es müssen keine Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Auch Schlepper oder andere Kraftfahrzeuge, die schneller als 40 km/h zugelassen sind, sind im Rahmen des Winterdienstes von der Kontrollgerätepflicht befreit, da sie nach § 18 Absatz 1 Nr. 8 der Fahrpersonal-Verordnung unter die Straßenunterhaltung und –kontrolle und somit unter die Ausnahmen fallen.

Güterkraftverkehr bei Schneetransport
Beim Abtransport von Schnee aus Ortschaften und von Parkplätzen oder ausschließlichem Transport von Streugut, handelt es sich um eine Güterbeförderung. Erfolgt diese entgeltlich, ist eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erforderlich. Ist dieser Transport innerhalb einer Dienstleistung vereinbart und erfolgt auf eigene Rechnung des Lohnunternehmens, kann es sich um Werkverkehr handeln, der beim Bundesamt für Güterverkehr gemeldet werden muss.

Maut auch bei Winterdienst möglich
So lange keine Güter transportiert werden, ist auch keine Maut fällig. Eine weitere Mautbefreiung ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz: Danach sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst verwendet werden, von der Maut befreit. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Fahrzeuge für die genannte Zwecke erkennbar sind.

Katastrophenfall
In der Vergangenheit kam es öfter zu örtlichen Schneekatastrophen. Lohnunternehmer sind schon immer schnell und unbürokratisch eingesprungen, um zu helfen – das ist auch gut so! In einem Katastrophenfall können dann viele der beschriebenen rechtlichen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden, jedoch sollten sich die Helfenden dennoch vorher beim örtlichen Bürgermeister oder Krisenstab über die rechtliche Lage informieren und für die Arbeitsleistung einen Auftrag erteilen lassen.

Fazit

Viele Lohnunternehmer sind im Winterdienst tätig. So lange Schlepper mit angebauten Schneepflügen und Streugeräten zum Einsatz kommen, sind die rechtlichen Vorgaben überschaubar: Der Einsatz der Führerscheinklassen L und T ist im Winterdienst möglich, damit verbunden wird die Berufskraftfahrerqualifikation nicht benötigt und der Fahrtenschreiber ist im Winterdienst auch nicht erforderlich. Die Schlepper sind i. d. R. für den Einsatz zu versteuern. Werden andere Fahrzeuge im Winterdienst eingesetzt und beispielsweise Schnee abtransportiert, sind weitere rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Fotos: Archiv, Vaupel