Anhänger hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – Ja oder Nein?

Nach § 32a der StVZO dürfen seit dem 3. Juli 2021 hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Radlader, Bagger, Teleskoplader, Häcksler, Mähdrescher etc.) keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.
Was erlaubt ist
Das Befördern von Zubehör auf Anhängern, die die selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt, um entsprechende Arbeiten durchführen zu können, ist also möglich. Hinter einem Radlader darf beispielsweise ein Anhänger mit passendem Arbeitswerkzeug für den Radlader, wie die große Silagegabel oder Zwillingsräder zum Silowalzen, mitgenommen werden. Der Klassiker ist der Schneidwerkswagen hinter dem Mähdrescher. Das Schneidwerk wird für die Arbeit des Mähdreschers benötigt und ist daher keine Güterbeförderung.

Was verboten ist
Ein Anhänger, mit dem Güter- oder Personen befördert werden, darf nicht hinter der selbstfahrenden Arbeitsmaschine gefahren werden. Also darf hinter einem Teleskoplader kein Anhänger zum Transport von Stroh-, Heu- oder Silageballen mitgenommen werden.
Voraussetzungen
Wird ein Anhänger hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine gezogen, ist generell zu beachten, dass die Anhängerkupplung sowie die Anhänge- und Stützlast in den jeweiligen Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss. Eine Rangierkupplung darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Natürlich muss der Anhänger auch gebremst werden können. Bei druckluftgebremsten Anhängern benötigt die selbstfahrende Arbeitsmaschine eine entsprechende Bremse und die passenden Anschlüsse.
Hinweis
Teleskoplader oder Radlader können auch als lof Zugmaschinen (Traktor) zugelassen werden und damit sind auch Gütertransporte bis zu zwei Anhängern erlaubt. Ob der Rad- oder Teleskoplader die gesetzlichen Vorgaben eines Traktors erfüllt und eine solche Zulassung möglich ist, ist mit dem Hersteller und dem technischen Dienst (TÜV, Dekra, etc.) zu klären.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen