Auf die Gewichte achten

In der Zulassungsbescheinigung Teil I (früherer Fahrzeugschein) stehen Gewichtsangaben, die für eine Straßenfahrt mit dem Schlepper einzuhalten sind.
Durch die Wiegung des leeren Schleppers lässt sich die Nutzlast ermitteln. Mit Anbaugeräten (beladen oder leer) darf die zulässige Gesamtmasse des Traktors und die Achslasten nicht überschritten werden. (Foto: Vaupel)

Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert die wichtigsten Angaben, die gerne übersehen bzw. nicht richtig erkannt werden.

Leergewicht und zulässige Gesamtmasse
Im Feld G der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Leermasse des Traktors in kg aufgeführt. In der Regel ist das die Masse des im Betrieb befindlichen Fahrzeugs ohne Fahrer, aber mit Kraftstoff und Bordwerkzeug. Die zulässige Gesamtmasse ist im Feld F.1 der Zulassung zu finden. Dieses Gewicht ist der begrenzende Faktor und darf für Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr nicht überschritten werden.

Nutzlast entscheidend
Die Differenz zwischen zulässiger Gesamtmasse und Leermasse ist letztlich die Nutzlast des Traktors. In der Praxis ist das Leergewicht des Schleppers oftmals wesentlich höher als in den Papieren angegeben. Verantwortlich dafür sind die unterschiedlichsten Ausrüstungsteile am Traktor. Das können beispielsweise die Frontladerkonsolen, das nachgerüstete Fronthubwerk, die Radgewichte oder auch größere bzw. breitere Reifen sein. Alle diese Teile reduzieren selbstverständlich die tatsächliche Nutzlast des Schleppers.

Achslasten
In der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die einzuhaltenden Werte im Feld 7.1 und Feld 7.2 eingedruckt. Nach § 34 der StVZO darf die zulässige Achslast einer angetriebenen Einzelachse maximal 11,5 t betragen und bei einer nicht angetriebenen Achse sind es 10 t. Grundsätzlich gilt: Der Wert, der zuerst erreicht wird, ist der limitierende Faktor. Also, selbst, wenn die Hinterachslast noch nicht ausgeschöpft ist, aber die zulässige Gesamtmasse bereits erreicht wurde, darf der Schlepper auf der Straße nicht schwerer werden!

Stützlast
Durch Stützlastübertragung vom Starrdeichselanhänger wird die Traktion des Schleppers erhöht. Dabei ist die Kugelkopfkupplung 80 als Verbindungseinrichtung weit verbreitet. Je nach Bauform können die Verbindungsteile (Anbaubock, Kugel, Kalotte) in der Regel bis zu 4 t Stützlast aufnehmen. Doch Achtung: Auch für die Stützlast gibt es in der Zulassungsbescheinigung einen einzuhaltenden Wert der im Feld 13 zu finden ist. Bei Traktoren die eine EU-Typgenehmigung haben (EU-Klasse T1-4 a/b), ist nicht immer ein Wert eingetragen. Dann ist auf dem Beiblatt zur Zulassungsbescheinigung nachzuschauen oder die Hinweise in der Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Die Stützlasten die auf den Typenschildern der jeweiligen Verbindungsteile einprägt sind, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Auch hier gilt: der kleinste Wert ist der begrenzende Faktor.

Anhängelast
Sie ist im Feld O1 in der Zulassungsbescheinigung angegeben. Gerade bei EU-typgenehmigten Traktoren ist dieser Wert oftmals geringer als angenommen und sollte vor Einsatz oder Kauf eines Schleppers überprüft werden. Bei älteren Traktoren ist dieses Feld meist leer. Dann ist von einer Anhängelast auszugehen, die sich aus der maximalen Zuggesamtmasse von 40 t, abzüglich des tatsächlichen Gewichtes des Zugschleppers, berechnet.

Im Feld O2 ist die ungebremste Anhängelast aufgeführt. Selbst bei schweren Ackerschleppern beträgt diese in der Regel nicht mehr als 3 t. Das hängt damit zusammen, dass beispielsweise angehängte Arbeitsgeräte bei mehr als 3 t Achslast, sowieso eine eigene Bremse benötigen. Bei den Traktoren mit EU-Zulassung kann die ungebremste Anhängelast bis zu 3,5 t betragen.

Fazit
Eine Verwiegung des leeren und einsatzbereiten Schleppers ist empfehlenswert. Nur so lässt sich feststellen, wieviel Nutzlast der Traktor tatsächlich mitführen kann. Denn die zulässige Gesamtmasse, die Achslasten und die Stützlast dürfen nicht überschritten werden. Ebenso ist darauf zu achten, wieviel der Traktor überhaupt gebremst oder ungebremst ziehen kann.
Übrigens: Schon ab 2 % Überschreitung der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts (Kfz über 7,5t zG), ist ein Bußgeld fällig. Bei mehr als 5 % Gewichtsüberschreitung gibt es den ersten Punkt!

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen