Ausnahmegenehmigung für Ausbringung
Für Düngemittel mit weniger als 2% TS kann für den Winter 2017/2018 laut Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Aufhebung der Ausbringungssperrfrist beantragt werden. Diese ist mit entsprechenden Einschränkungen und Auflagen verbunden und kann kurzfristig beantragt werden.
Grundsätzlich kann gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV eine Ausnahme von den Sperrfristen (§ 6 Abs. 8+9) bei Düngemitteln mit < 2% Trockensubstanz (TS) erlassen werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind.
Die Möglichkeit, Ausnahmen von den Verbotszeiträumen zu erteilen, ist bis zum 20.12.2017 begrenzt und die Ausnahme zur Ausbringung von Düngemitteln innerhalb der Sperrfrist endet dann.
Eine Ausnahme von den Sperrfristen kann daher nur genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Einzelbetriebliche Beantragung bei der Düngebehörde unter Vorlage des Verwertungskonzepts durch die antragstellenden Betriebe,
- Damit die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 10 so zügig wie notwendig ausgesprochen werden kann, ist es auch möglich, das Verwertungskonzept des beantragenden Betriebes innerhalb von 3 Monaten nachzureichen. Das Verwertungskonzept ist in jedem Fall auf der Grundlage des neuen Düngerechts zu erstellen; dies wird als Auflage in die Genehmigung aufgenommen. Bei der Beantragung der Ausnahmegenehmigung sind allerdings folgende Eckdaten des Betriebes vorzulegen: Art der Tierproduktion mit Tierzahl, Gülleanfall, Güllelagervolumen, Abgabemenge Wirtschaftsdünger, Größe und Art der Flächennutzung gemäß DZ-Antrag.
- Einzelbetriebliche Bewertung, Ermittlung, der Ursachen für den fehlenden Lagerraum anhand der Überprüfung des Verwertungskonzepts durch die Düngebehörde.
- Konkrete Dokumentation der festgestellten Lagerraumdefizite einschließlich konkreter betrieblicher Vorgaben zur umgehenden Behebung dieser Defizite zwecks Vermeidung zukünftiger Problemlagen in dem Betrieb (verbindliche Neukonzeption eines tragfähigen/verordnungskonformen Verwertungskonzeptes, welches die Vorgaben der Düngeverordnung erfüllt). Eine erneute Ausnahmegenehmigung von den Verbotszeiträumen ist daher für den Antragsteller nicht möglich.
- Liegt das Verwertungskonzept nach 3 Monaten nicht vor, wird die Düngebehörde entsprechend tätig.
- Die aufgebrachten Düngemengen sind in der Düngebedarfsberechnung der Kultur im Folgejahr sowie im Nährstoffvergleich entsprechend der erfolgten Stickstoff- und Phosphatzufuhr anzurechnen.
- Eine repräsentative Analyse des auszubringenden Düngemittels ist dem Antrag beizufügen. Die repräsentative Probenahme hat durch öffentlich bestellte Probenehmer zu erfolgen.
- Die Genehmigung kann ausschließlich für betriebseigene Wirtschaftsdünger erteilt werden.
- Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Eine Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden ist untersagt. Eine Fläche gilt als gefroren und darf nicht gedüngt werden, wenn die Bodenoberfläche im Tagesverlauf nicht oberflächig auftaut (Dauerfrost) und der Boden nicht aufnahmefähig ist. Auf Böden mit geringsten Schneedecken ist eine Düngung verboten.
- Die zu düngenden Flächen müssen mit Grünland, mit hinreichend entwickeltem Ackergras oder hinreichend entwickelten winterharten Zwischenfrüchten bewachsen sein.
- Bei der Ausbringung der Düngemittel darf die nach Düngeverordnung maximal zulässige Ausbringmenge von 30 kg Stickstoff je Hektar nicht überschritten werden (§ 6 Absatz 10 Satz 3 Nov DüV). Ggf. muss die Ausbringung und der Nachweis darüber dann durch technisch entsprechend ausgestattet Lohnunternehmer erfolgen.
- Auf Flächen an Oberflächengewässern darf die Ausbringung nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 4 Metern zur Böschungsoberkante erfolgen. Dies gilt auch beim Einsatz von Technik mit genauer Platzierung (z.B. Schleppschlauchtechnik, usw.). Auf stark geneigten Flächen (>10 Prozent Hangneigung) dürfen entgegen der Düngeverordnung Düngemittel mit weniger als 2% TM nicht ausgebracht werden. Auf Flächen mit Grüppen ist ein direkter Eintrag oder das Abschwemmen von Düngemitteln über Grüppen in Gewässer unbedingt zu vermeiden.
- Verbot der Aufbringung auf Sandböden oder flachgründige Festgesteinsböden, in Überschwemmungsgebieten und in Trinkwassergewinnungsgebieten.
- Eine Auflistung der zur Düngung vorgesehenen Flächen ist dem Antrag beizufügen (Schlag Nr., Flik Nr laut GAP-Antrag 2017).
- Die Formulierung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz, damit schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden, kann durch die Düngebehörde vorgenommen werden.
Die Bedingungen der Ziffern 6 bis 14 sind als aufschiebende Bedingung in den einzelbetrieblichen Verwaltungsakt aufzunehmen.