Baden-Württemberg erlaubt Breitverteiler bei Rindergülle

Nach dem bayerischen Vorbild zur Ausnahmegenehmigung für das Ausbringen von verdünnter Rindergülle passt auch Baden-Württemberg seine Vorgaben an.
Nach Bayern passt auch Baden-Württemberg seine Vorgaben an für das Ausbringen von verdünnter Rindergülle an. (Foto: Archiv)

„Die landwirtschaftlichen Betriebe in Baden Württemberg brauchen mehr Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum. Daher nutzen wir auf Landesebene den uns zur Verfügung stehenden Spielraum, um Ausnahmen zu definieren. Beim bundeseinheitlichen Düngerecht gemäß Düngeverordnung (DüV) nutzen wir daher unsere Möglichkeit und erlauben Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung. Neu ist die Anpassung beziehungsweise die Anhebung des maximal zulässigen Trockensubstanzgehalts für Rindergülle von zwei Prozent Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) auf 4,6 % TS-Gehalt“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (23. September) in Stuttgart.

Breitverteilung nur mit Ausnahmegenehmigung möglich

Fest steht, dass ab dem 1. Februar 2025 flüssige organische Düngemittel (inkl. Gärreste) auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen daher grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Der neue Trockensubstanzgehalt in der Rindergülle in Höhe von 4,6 % ist einzuhalten, sofern man von einer der Ausnahmeregelungen gemäß § 6 Absatz 3 DüV Grebrauch machen möchte.

„Um noch mehr Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum im Düngebereich zu schaffen, habe ich mich im Rahmen der vergangenen Agrarminsterkonferenz mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die aktuelle Stoffstrombilanzverordnung außer Kraft gesetzt und nach Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums keine Nährstoffbilanzverordnung in dieser Legislaturpersiode mehr erlassen werden soll. Wir nehmen den Bund hier beim Wort. Der Bund hat zugesagt, die Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung zeitnah zu vollziehen. Darüber hinaus setze ich mich weiterhin dafür ein, die Aufzeichnungsfrist nach dem Aufbringen von Düngemitteln zu verlängern. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen im Bereich der Düngung erheblich entlastet werden. Der Bundesminister hat Bürokratieabbau versprochen, hier muss er jetzt handeln“, forderte Minister Hauk.

Hintergrundinformationen

Die Bundesregierung hat zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen entsprechende Verfahren in der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 festgelegt, dies betrifft unter anderem die streifenförmige, bodennahe Gülleaufbringung. Bei dieser Verpflichtung befinden wir uns seit 2017 in einer langjährigen Übergangsfrist. Auch Baden-Württemberg ist an die bundesgesetzlichen Vorgaben gebunden. Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärreste auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen nicht mehr zulässig.

Insgesamt sind jedoch folgende Ausnahmen gemäß § 6 Abs.3 DüV ab 2025 auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau vorgesehen, von denen die Betriebe Gebrauch machen können:

  • Ausnahmen auf Grund naturräumlicher Besonderheiten, beispielsweise bei stark geneigten Flächen,
  • Ausnahmen auf Grund agrarstruktureller Besonderheiten, beispielsweise bei kleinen Betrieben bis 15 ha Fläche, Streuobstwiesen, Kleinflächen oder reinen Weideflächen,
  • andere Verfahren zur Gülleaufbringung, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV genehmigen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Möglich sind derzeit, neben der Ansäuerung flüssiger Wirtschaftsdünger, die Verdünnung von flüssigen Wirtschaftsdüngern unter einen vorgegebenen Trockensubstanz-Gehalt (TS-Gehalt). Bis jetzt konnten verdünnte Wirtschaftsdünger bis zu einem TS-Gehalt weniger als 2 % von der bodennahen Ausbringung ausgenommen werden. Um den Betrieben mehr Handlungsspielraum einzuräumen wird dieser, im Rahmen der Ausnagmegenehmigung einzuhaltende, maximal zulässige Trockenmassegehalt für Rindergülle in Baden-Württemberg durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) angepasst von zuvor 2 % TS-Gehalt auf 4,6 % TS-Gehalt.

Landesverbände-NRW fordern ebenfalls Ausnahmegenehmigung

Der Rheinische Landwirtschaftsverband (RLV) hat vergangene Woche gemeinsam mit dem Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband (WLV) einen Appell an die nordrhein-westfälische Ministerin für Landwirtschaft, Silke Gorißen gerichtet. Dieser Appell beruht ebenfalls auf der Entscheidung Bayerns, unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbringung von Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6 % mittels Breitverteilung auch über den 1. Februar 2025 hinaus zuzulassen. Diese Entscheidung beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Demnach ist die Minderung der Ammoniakemissionen bei der Ausbringung mit Breitverteilern gegenüber streifenförmigen und bodennahen Verfahren gleichwertig.

RLV und WLV fordern deswegen die Ministerin auf, sich für eine sachgerechte und praxisorientierte Herangehensweise bei der Ausbringung von Wirtschaftsdünger aus Rindergülle mit einem TS-Gehalt von bis zu 4,6 % einzusetzen und dem Beispiel ihrer bayerischen Amtskollegin zu folgen. Die Verbände sind der Meinung, dass Landwirte aus Nordrhein-Westfalen nicht das Nachsehen haben sollten.

MLR/RLV/cca