Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst

Bekanntlich ist am 02. Juni 2017 die neue Düngeverordnung in Kraft getreten. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen sind die Auflagen deutlich verschärft worden, sodass die Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht nur noch eingeschränkt möglich ist.
Foto: Redaktion LOHNUNTERNEHMEN

N-Düngung nach der Getreideernte

Neu ist, dass sich die Vorgaben zur Regelung der Düngung nach der Ernte nicht mehr nur auf die organischen (Gülle, Gärreste, Geflügelmiste etc.), sondern auf alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also auch N-Mineraldünger, beziehen. Lediglich Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren  wie zum Beispiel Rinder- und Pferdemist sind von der neuen Regelung ausgenommen. Diese Dünger weisen nur sehr geringe verfügbare N-Gehalte auf, so dass die Gefahr von Stickstoffeinträgen in tiefere Bodenschichten im Herbst und Winter gering ist.

Grundsätzlich gilt auch bei der Herbstdüngung der zentrale Grundsatz, dass die Stickstoffdüngung am Stickstoffdüngebedarf auszurichten ist. Daher muss vor der Düngung der N-Düngebedarf der Kultur durch den Landwirt ermittelt und aufgezeichnet werden. Nur wenn ein aktueller N-Düngebedarf besteht, darf bis in Höhe dieses Bedarfes gedüngt werden. Die Düngebedarfsermittlung hat sich dabei an den Vorgaben der zuständigen Behörde zu orientieren. In Niedersachsen ist das die Landwirtschaftskammer.

Nach den Vorgaben der Düngeverordnung beginnt die Sperrfrist für N-haltige Dünger auf Ackerland mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen auf Ackerland, ausschließlich nach Getreidevorfrucht, Stickstoffdünger bis zum 01. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass eine Aussaat der Zwischenfrüchte, des Winterrapses und des Feldfutters bis zum 15. September und die Gerstenaussaat bis zum 01. Oktober vollzogen sein muss. Durch die Nennung der Aussaatzeitpunkte will der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein ausreichender Pflanzenaufwuchs vor Winter vorhanden ist und somit der ausgebrachte Stickstoff von den Pflanzen aufgenommen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass abweichend von der alten Düngeverordnung eine Stickstoffdüngung im Spätsommer/Herbst zu den Wintergetreidearten Roggen, Weizen und Triticale nicht mehr zulässig ist, sondern nur noch zu Wintergerste und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

 

 

Foto: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Eine Stickstoffdüngung nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse, Leguminosen, Brache, Gras und anderen Vorfrüchten oder zur Förderung der Strohrotte ist wegen fehlendem N-Düngebedarf grundsätzlich verboten.

Ob eine im Herbst angebaute Kultur einen N-Düngebedarf hat oder nicht ist dabei auch vom Humusgehalt des Bodens und der Düngungshistorie abhängig. Humusreiche Standorte, liefern in aller Regel genügend N zur Versorgung der Pflanzen im Herbst nach, so dass eine Stickstoffzufuhr hier nicht erforderlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Bodenhumusgehalt über 4 % beträgt. Im Bodenuntersuchungsergebnis ist dies daran erkennbar, dass die Humusklassifizierung mit den Symbolen „h“, „sh“, „a“ oder „H“ gekennzeichnet ist. Die Angabe (h) bedeutet weniger als 4 % Humus und damit ein geringes N-Nachlieferungspotential.

Weiterhin ist entscheidend, ob eine Fläche langjährig organisch gedüngt wurde oder nicht. Da es für diesen Begriff keine klare Definition gibt, wurde festgelegt, dass die Phosphorversorgung des Bodens als Maßstab herangezogen werden kann: Wenn die Phosphorgehalte im Boden mehr als 13 mg P/100 g Boden betragen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Fläche langjährig organisch gedüngt wurde. Es ist klar, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben kann. Für viele Böden und Flächen in Niedersachsen trifft dies aber zu. Böden die über viele Jahre organisch gedüngt wurden, zeigen eine erhöhte Nachlieferung an Stickstoff aus dem Bodenvorrat auf. Daher ist auf solchen Standorten zu Wintergerste und Winterraps eine zusätzliche N-Düngung nicht erforderlich, bzw. laut Verordnung wegen fehlendem N-Düngebedarf auch nicht mehr zulässig.

Sollen Sommerzwischenfrüchte ausgesät und vor Aussaat von Wintergetreide wieder umgebrochen werden, ist darauf zu achten, dass die Standzeit der Zwischenfrüchte nach der Düngung mindestens 8 Wochen beträgt. Diese Mindeststandzeit ist Voraussetzung dafür, dass die gedüngten N-Mengen auch aufgenommen werden können.

Die Zusammenhänge sind komplex, sodass in Abbildung 1 eine Entscheidungsmatrix wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine N-Düngung sinnvoll und zulässig ist, erstellt wurde.