Beschäftigung von Rentnern
Doch welche Weiterbeschäftigungs-Modelle für Rentner gibt es, was bedeuten sie für Rente, Steuern und Sozialversicherung – und wann lohnt sich welcher Weg? In vielen Berufen ist die zunehmende Knappheit von Arbeitskräften im Allgemeinen und von erfahrenen Kräften im Speziellen eine aktuelle Herausforderung. Die geburtenstarken Jahrgänge erreichen das Rentenalter, qualifizierter Nachwuchs ist immer schwerer zu finden. Daher kann die weitere Tätigkeit von Mitarbeitern über das Rentenalter hinaus auch für Lohnunternehmer eine interessante Alternative sein.
Der Gesetzgeber bietet zwar eine vorgezogene Altersrente nach 45 bzw. 35 Beitragsjahren an, fördert aber seit Jahresbeginn auch das Weiterarbeiten nach dem Renteneintritt als sogenannte Aktivrente. Denn nicht jeder Mitarbeiter sehnt das Ende des Berufslebens herbei. Einige möchten ihre Lebensstruktur beibehalten und berufstätig bleiben, andere wollen ihre Rente aufbessern. Der Arbeitgeber hat ebenfalls Interesse an der weiteren Zusammenarbeit, wenn das Finden neuer Mitarbeiter schwierig ist. Außerdem weiß er bei langjährigen Mitarbeitern, dass diese zuverlässig sind. Wir zeigen hier die Auswirkungen der Aktivrente auf die (spätere) Rentenhöhe, Steuern und Sozialversicherung auf, um sowohl Arbeitgebern als auch Mitarbeitern das bestmögliche Vorgehen zu ermöglichen.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Ein Arbeitsvertrag muss nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Zwar ist dies in den meisten Arbeits- und auch Tarifverträgen so geregelt, allerdings kann das Arbeitsende (auch befristet) aufgeschoben werden (§ 41 SGB VI). Für die Beschäftigung von Ruheständlern gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen, bspw. für Arbeits- oder Urlaubszeiten.
Viele Arbeitsverträge verknüpfen das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Rentenbezug. Ist allerdings festgelegt, dass dies gilt, sobald die Rente „des Alters wegen in voller Höhe fließt“, kann die Auszahlung einer Teilrente bis zu 99 % erfolgen. Bis 2026 war dann keine sachgrundlose Befristung möglich, was dazu führte, dass bei einer Weiterbeschäftigung auch später keine Kündigung aus Altersgründen möglich war, selbst wenn die Leistungsfähigkeit nachließ. Nunmehr ist, wie bei Neueinstellungen, eine sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre möglich. In diesem Rahmen können Arbeitsbereich und -umfang angepasst werden. Da zur gesetzlichen Rente unbegrenzt hinzuverdient werden darf, gibt es keine Restriktionen. Allerdings kann die Entscheidung zum Rentenbezug nicht rückgängig gemacht werden.
Steuerliche Aspekte
Mit der nachgelagerten Versteuerung sind Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei, allerdings unterliegt die gesetzliche Rente der Besteuerung, ab 2040 zu 100 %. Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % seiner Rentenbezüge versteuern. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Renteneintritts. Dann wird der Rentenfreibetrag ermittelt, der unverändert über die Bezugsdauer Bestand hat. Bei einer Durchschnittsrente von monatlich 1.835 € ist der steuerliche Grundfreibetrag von 12.348 € jährlich bereits überschritten.
Da seit 2026 jeder Ruheständler monatlich 2.000 € steuerfrei hinzuverdienen darf, ist nur bei Überschreitung dieses Einkommens mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen. Hierfür muss allerdings die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein, die für den gesetzlichen Renteneintritt 2026 bei 66 Jahren und zwei Monaten liegt.
Bei einer Vollzeittätigkeit als Aktivrentner ist die Erstellung einer Steuererklärung und die Abführung von Einkommensteuer also der Regelfall. Beträgt der Zuverdienst zur Rente mehr als 2.000 € monatlich, steigen die Einnahmen und deren steuerliche Abzüge an. Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer ab, allerdings ist die im Rahmen der Lohnsteuererklärung ermittelte, endgültige Belastung bei zusätzlichem Rentenbezug höher. Daher sind im ersten Jahr von Rentenbezug und Arbeitseinkommen Nachzahlungen zu erwarten. Für die folgenden Jahre legt das Finanzamt quartalsweise Vorauszahlungen fest, die jährlich angepasst werden.
Eine genaue Ermittlung ist an dieser Stelle nicht möglich, ein Steuerberater kann eine zuverlässige Schätzung vornehmen. Betroffene, die mit dem Ehepartner gemeinsam steuerlich veranlagt werden, müssen dessen Einkommenssituation ebenfalls berücksichtigen.
Sozialversicherung
Bei einer regulären Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Da deren Höhe mittlerweile ca. 40 % des Einkommens erreicht, sind diese für die Betroffene oft bedeutsamer als die steuerliche Belastung. Der Gesetzgeber möchte die Beschäftigung von Ruheständlern für Unternehmen nicht kostengünstiger als die von regulären Mitarbeitern machen. Daher fallen Sozialversicherungsbeiträge für den Aktivrentner auch beim steuerfreien Hinzuverdienst an. Betrieb und Mitarbeiter zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber leisten zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Thomas Schneider
In der März-Ausgabe unserer Fachzeitschrift LOHNUNTERNEHMEN lesen Sie den kompletten Artikel von Thomas Schneider.