BLU-Leitlinien im Verkehr
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"Mit den Leitlinen leisten wir einen wertvollen Beitrag zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, zur Schonung von Umwelt und Energieressourcen, zur Verkehrssicherheit und -beruhigung und zur Bewältigung der wachsenden Akzeptanzprobleme von schweren und überbreiten Fahrzeugen und Maschinen im Straßenverkehr."
1. 40 km/h - Linie bei landwirtschaftlichen ZugmaschinenDer BLU favorisiert eine 40 km/h Linie für Schlepper und Erntemaschinen. Vereinfachte Auflagen bis zur Höchstgeschwindigkeit 40 km/h sind geregelt: EG Betriebserlaubnis für lof-Zugmaschinen, nur alle 2 Jahre HU bei Kfz und Anhängern, FE Klasse T mit 16 Jahren auch bei gewerblicher Biomassebeförderung, keine Lenk- und Ruhezeiten und Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrer Qualifizierung, auch nicht bei gewerblichen Einsätzen.2. 30 km/h durch Ortschaften und auf gewichtsbeschränkten StraßenEmpfehlung: 30 km/h durch Ortschaften mit lof-Zugmaschinen. 30 km/h mit allen Fahrzeugen auf gewichtsbeschränkten Straßen. Eine koordinierte Routenplanung und die Information der Bevölkerung sorgen für mehr Akzeptanz und Entlastung. Vorteile: geringere Fahrgeräusche, Vermeidung von Beschädigungen, Reduzierung des Gefahrenpotentials, weniger Ladungsverluste, hohe Akzeptanz in der Bevölkerung, höhere Verkehrssicherheit, geringere Kosten.3. Biomassehäckseln und -transporte bei gewerblichen BiogasanlagenBei normalen Witterungsbedingungen keine Arbeitsleistungen bzw. Fahrten für gewerbliche Biogasanlagen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr.Vorteile: Vermeidung von ruhestörendem Lärm, hohe Akzeptanz in der Bevölkerung.4. Großraum- Schwerverkehr Landwirtschaft (GSL)Vereinfachtes Erlaubnisverfahren (§ 29 StVO) bis 3,50 m, Einzelgenehmigung bei größeren Abmessungen und Gewichten, bundeseinheitliche Vorgaben zur Kenntlichmachung der Maschinen, Abbaupflicht von Frontgeräten bei Sichtfeldeinschränkung oder bei einem erhöhten Gefährdungspotential.Vorgaben: Abmessungen und Gewichte gemäß Richtlinie 12, Berücksichtigung der Erlasse der jeweiligen Bundesländer, betriebsbedingte Erlaubnis der lof-Fahrzeuge mit landesweiter Gültigkeit.Ziele: Bessere Akzeptanz bei allen Betroffenen, höhere Verkehrssicherheit.Auflagen wie z.B. Begleitfahrzeuge finden in der Praxis keine Zustimmung und werden trotz aller persönlichen Risiken für die Betroffenen nicht beachtet.5. Ladungssicherung / StraßenverschmutzungVermeidung von Ladungsverlusten bei windempfindlichen Schüttgütern durch Abdeckung, Geschwindigkeitsreduzierung, angemessene Beladung und Vorabreinigung der Außenseiten der Fahrzeuge. Jede Art von Straßenverschmutzung ist umgehend durch den Verursacher zu beseitigen.6. Mindestalter des Fahrers: 18 Jahre bei überbreiten MaschinenMindestalter beim Führen von lof-Maschinen mit mehr als 3 m Transportbreite: 18 Jahre.7. Lof-Zugmaschinen mit landwirtschaftlichen Anbaugeräten nicht auf die BABGründe: Erhöhtes Gefahrenpotential durch das Bild ungewohnter Fahrzeuge bei anderen Verkehrsteilnehmern.Risiken: Mögliches, abruptes Bremsen, Zugmaschinen erreichen nicht die „Normalgeschwindigkeit" und behindern den Lkw-Verkehrsfiuss (80 km/h), zusätzliche Überholvorgänge durch Lkw, erhöhtes Stau- und Gefahrpotential.8. Vorortabstimmung mit den örtlichen Behörden, § 29 StVOBei einer notwendigen Erlaubnis nach § 29 StVO konkrete Abstimmung im Betrieb des Lohnunternehmers mit den zuständigen Behörden in Verbindung mit der Erstellung einer betrieblichen Sammelerlaubnis. Konkrete Abstimmung der notwendigen Vorgaben inklusive der Kenntlichmachung und der Schutzvorrichtungen, bessere Einschätzung eventueller Zumutbarkeitsvorgaben unter Beachtung der Besonderheiten der Maschinen, vertrauensbildende Maßnahme, mehr Sicherheit im Verkehr.
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